Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 138/2010 vom 19.03.2010

Betreuungslücke aufgrund später Sommerferien

Wiederholt wird in den letzten Tagen die Frage an die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände gerichtet, ob die Jugendämter verpflichtet sind, Eltern von Kindern, die in diesem Jahr eingeschult werden, einen Kindergartenplatz bis zum tatsächlichen Beginn der Schule zur Verfügung zu stellen. Diese Thematik war bekanntlich auch Gegenstand einer Antwort der Landesregierung vom 18.02.2010 (Drucksache 14/10674) sowie einer Presseerklärung des MGFFI vom 02.03.2010.

Dort wurde die Auffassung vertreten, dass ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung habe, und dies sei der erste Schultag, und nicht der Beginn des Schuljahres. Insoweit seien die Jugendämter verpflichtet, die späteren Sommerferien in die örtliche Planung einzubeziehen und dabei die Belange der Eltern und ihrer Kinder zu berücksichtigen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben Zweifel, ob diese Rechtsauffassung tatsächlich belastbar ist.

Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Fraglich ist, ob mit „Schuleintritt“ der tatsächliche Beginn der Schule oder aber der Beginn des Schuljahres gemeint ist. Stellt man ausschließlich auf den Wortlaut des Begriffs „Schuleintritt“ ab, könnte durchaus der konkrete Zeitpunkt, zu dem das Kind erstmals die Schule besucht, als entscheidendes Kriterium herangezogen werden. Diese Sichtweise ist aber eher fraglich. Der Gesetzgeber könnte mit dem Begriff „Eintritt in die Schule“ auch auf den Beginn des „Schulrechtsverhältnisses“ abgestellt haben. Hierfür spricht, dass Leistungen der Jugendhilfe bezogen auf die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen dann — wenn das Schulrechtsverhältnis besteht — grundsätzlich nicht mehr erforderlich sind. Eine nach Sinn und Zweck der Norm ausgerichtete Auslegung würde daher wohl zu dem Ergebnis kommen, der Beginn des Schulrechtsverhältnisses sei entscheidendes Kriterium für den „Schuleintritt“.

 

Hinzukommt, dass der „Schuleintritt“ landesgesetzlich festgelegt ist. So besagt § 7 Abs. 1 SchulG NRW zum einen, dass das Schuljahr am 01.08. beginnt und am 31.07. des folgenden Jahres endet.  Damit verbunden ist die konkrete Schulpflicht des Kindes. Nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 31.12. das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01.08. desselben Kalenderjahres. Durch diese schulrechtlichen Vorschriften wird deutlich, dass zum 01.08. nicht nur das Schuljahr beginnt, sondern auch die Schulpflicht des jeweiligen Kindes entsteht und damit ein Schulrechtsverhältnis begründet wurde. Mit dem Beginn der Schulpflicht endet der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII. Entsprechend hält § 18 Abs. 2 KiBiz fest, dass das Kindergartenjahr dem Schuljahr entspricht.

 

Zur Klärung dieser für die kommunale Praxis wichtigen Rechtsfrage hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 17.03.2010 das MGFFI angeschrieben und gebeten, hierzu möglichst kurzfristig Stellung zu nehmen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Kommunen selbstverständlich versuchen, für die Eltern, die ab dem 01.08.2010 eine Kinderbetreuung benötigen, Lösungen zu entwickeln. Davon müsse allerdings die Rechtsfrage getrennt werden, ob Eltern einen einklagbaren Anspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung für diesen Zeitraum haben.

Az.: III/2 711-2

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search