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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 182/1997 vom 05.04.1997
Betriebskostenförderung von Tageseinrichtungen für Kinder
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Hinblick auf die Förderung der Kaltmiete bei der Betriebskostenförderung von Tageseinrichtungen für Kinder durch Erlasse vom 13.11.1996 und 17.02.1997 folgendes bekanntgegeben:
1. Erlaß vom 13.11.1996
Der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder steht nach Ablauf der Zweckbindung des mit Landesmitteln geförderten Gebäudes, in dem sich die Einrichtung befindet, jedem anderen Eigentümer eines Gebäudes gleich. Er hat damit die Möglichkeit, das Gebäude zu verkaufen oder zu vermieten. Ein Sonderfall der Vermietung liegt vor, wenn der Zweck nicht geändert und das Gebäude vom Mieter weiterhin als Kindertageseinrichtung genutzt wird. In diesem Fall stellt die Miete eine Kapitalverzinsung dar, die nicht über die Betriebskostenzuschüsse refinanzierbar ist, da Aufwendungen für Zinsen nach § 16 Abs. 3 GTK nicht Bestandteil der Betriebskosten sind. Im übrigen weise ich darauf hin, daß nach § 2 Abs. 4 BKVO bei einem Trägerwechsel die Rücklagen einschließlich der Zinsen in der Höhe, in der sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Änderung zu bilden waren, auf den neuen Träger zu übertragen sind. Wird der Zweck geändert oder aufgegeben, sind sie auf das Jugendamt zu übertragen.
2. Erlaß vom 17.02.1997
Mit Erlaß vom 13.11.1996 habe ich den Landesjugendämtern mitgeteilt, daß in den Fällen, in denen nach Ablauf der Zweckbindung einer Kindertageseinrichtung ein Trägerwechsel stattfindet und das Gebäude vom neuen Träger als Mieter weiterhin als Kindertageseinrichtung genutzt wird, die Miete eine Kapitalverzinsung darstellt. Diese ist nicht über Betriebskostenzuschüsse refinanzierbar, da Aufwendungen für Zinsen nach § 16 Abs. 3 GTK nicht Bestandteil der Betriebskosten sind. In Fällen, in denen in der Vergangenheit entgegen der im Bezugserlaß vertretenen Auffassung dem neuen Träger Zuschüsse zu den Kaltmieten gewährt wurden, bin ich der Auffassung, daß Bestandsschutz einzuräumen ist, da nicht auszuschließen ist, daß die Förderung der Kaltmieten wesentlich für die Entscheidung für den Trägerwechsel war. Sofern Träger vor Bekanntgabe des Erlasses vom 13.11.1996 vom zuständigen öffentlichen Träger oder auf der Grundlage von Erklärungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe anders lautend beraten wurden, erkläre ich mich damit einverstanden, daß vom zuständigen Landesjugendamt Vertrauensschutz eingeräumt wird, wenn eine abweichende Entscheidung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Mit Erlaß vom 17.02.1997 erklärt sich das MAGS somit mit einer Vertrauensschutzlösung für sog. Altfälle einverstanden. Das bezieht sich zum einen auf die Fälle, in denen die Miete im Rahmen der Betriebskostenförderung anerkannt worden ist und zum anderen auf die Fälle, die bis zur Bekanntgabe des Erlasses vom 13.11.1996 anders lautend beraten wurden.
Az.: II 711- 2/3