Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 83/2010 vom 27.01.2010

Bettensteuer oder Kulturförderabgabe der Stadt Köln

In Köln wird Presseberichten zufolge erwogen, eine Kulturförderabgabe, die auch als „Bettensteuer“ benannt wird, auf Hotelübernachtungen zu erheben. Die Umsetzung ist derzeit noch unklar; offen ist beispielsweise, ob allein Hotels oder auch Ferienwohnungen, Jugendherbergen etc. betroffen sein sollen und wie die Steuer ausgestaltet werden soll.

Vorbild für Köln ist offenbar die Regelung in der Stadt Weimar. Dort wurde vor Jahren eine Übernachtungssteuer eingeführt, die nach erheblichen politischen Protesten abgeschafft wurde; an ihre Stelle traten „Kulturförderabgaben“ für Übernachtungen und für Eintrittsentgelte, die deutlich weniger verwaltungsaufwändig ausgestaltet sind, ihr Aufkommen fließt in den allgemeinen Haushalt.

Rechtsqualität:

Diese Kulturförderabgabe ist kein Kurbeitrag bzw. keine Kurtaxe, der/die von den Kurgästen dafür erhoben wird, dass sie die spezielle Infrastruktur eines Kurortes in Anspruch nehmen, § 11 Abs. 1 bis 4 KAG NRW. Voraussetzung für die Erhebung eines Kurbeitrages ist die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort. Köln ist das nicht, so dass die Bettensteuer als Kurbeitrag nicht zulässig wäre.

Neben dem Kurbeitrag können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen auch Fremdenverkehrsabgaben erheben. Anders als der Kurbeitrag wird die Fremdenverkehrsabgabe von den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile entstehen. Dies sind in erster Linie Betreiber von Hotels, Gaststätten etc., aber auch Vermieter von Ferienwohnungen, vgl. § 11 Abs. 5 und 6 KAG NRW.

Voraussetzung für das Recht, eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben, ist ebenfalls die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort. Alternativ sieht die nordrhein-westfälische Regelung allerdings vor, dass Gemeinden Fremdenverkehrsabgaben erheben können, wenn die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Allerdings ist die Fremdenverkehrsabgabe zweckgebunden; sie muss für Fremdenverkehrswerbung, die Herstellung touristischer Infrastruktur oder die Durchführung tourismusbezogener Veranstaltungen verwendet werden. Das ist Presseberichten zufolge in Köln nicht beabsichtigt, vielmehr soll das Aufkommen für Kulturzwecke Verwendung finden. Damit scheiden auch die Regelungen über die Fremdenverkehrsbeiträge als Grundlage für die geplante Abgabe aus.

Den Kommunen steht in allen Bundesländern ein so genanntes Steuerfindungsrecht zu. In Nordrhein-Westfalen ist dies in § 3 KAG NRW geregelt. Allerdings ist das Steuerfindungsrecht durchaus beschränkt. Zum einen ist es Sache der Länder, in welchem Umfang es zugestanden wird und ob konkrete Ausschlussregelungen vorgesehen werden. Darüber hinaus dürfen kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern (um eine solche handelt es sich wohl bei den in Köln geplanten Abgaben) bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein. Das folgt aus der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz der Länder für diesen Bereich.

Die in Köln geplante Steuer hat auf den ersten Blick eine gewisse Nähe zur Umsatzsteuer. Diese ist nach den europarechtlichen Bestimmungen „eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer“. Hier kommt es nun auf die Ausgestaltung in Köln an. Eine Pro-Kopf-Abgabe - also etwa 1 Euro pro benutztes Bett pro Nacht - wäre kaum als der Umsatzsteuer gleichartig zu bezeichnen; eine proportionale Besteuerung von 10 % des Umsatzes pro Bett pro Nacht wäre anders zu beurteilen.

Im Ergebnis wird man sagen können, dass die Pläne der Stadt Köln wegen des allgemeinen Steuerfindungsrechts der Kommunen grundsätzlich steuerrechtlich umsetzbar sind, dass es aber noch auf die Ausgestaltung ankommt.

Genehmigungspflicht der Satzung:

Eine Satzung, mit der eine Steuer in Nordrhein-Westfalen erstmals erhoben werden soll bzw. wieder eingeführt werden soll, bedarf gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Nach unserer Kenntnis liegt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung der Kulturförderabgabe noch nicht dem Innen- oder Finanzministerium zur Genehmigung vor. Wir empfehlen, die Entscheidung über die Einführung einer solchen Kulturförderabgabe nach Kölner Vorbild so lange zurückzustellen, bis die Satzung der Stadt Köln durch die Landesregierung genehmigt worden ist. Die Erfolgsaussichten für eine solche Genehmigung können wir derzeit nicht abschätzen.

Az.: IV/1 933-03

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