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StGB NRW-Mitteilung 131/2015 vom 05.02.2015
Bettensteuersatzungen in Lüneburg und Schulenberg unwirksam
Die Bettensteuersatzungen in der Hansestadt Lüneburg und in der Gemeinde Schulenberg sind unwirksam. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 27.01.2015 entschieden (Az.: 9 KN 59/14; 9 KN 209/13). Damit haben sich erneut Hoteliers erfolgreich gegen die Erhebung dieser Abgabe zur Wehr gesetzt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte bereits im Dezember 2014 die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für unwirksam erklärt. Die vom Gericht dargelegten Gründe für die Unwirksamkeit der Satzungen beruhen allerdings auf unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen. Nicht geteilt hat das Gericht allerdings den Einwand der Hotelbetreiber, es fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand.
Die Hansestadt Lüneburg erhebt eine Steuer in Höhe von 3 Euro je Übernachtung und Person in einem Hotel ab einer Klassifizierung von vier Sternen (nach dem Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung") sowie in Höhe von 2 Euro für Beherbergungsbetriebe ohne Klassifizierung beziehungsweise in Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich drei Sternen.
Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts verstößt diese zweistufige Steuersatz-Staffelung gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie weise mangels ausreichender Differenzierung keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für die jeweilige Übernachtung auf, so das OVG. So sei es sogar möglich, dass Übernachtungen mit einem geringen Entgelt relativ wesentlich stärker belastet würden als teurere Übernachtungen. Auch habe die Hansestadt Lüneburg nicht hinreichend belegt, dass sich aus dem Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung" überhaupt tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand herleiten lassen.
Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Beherbergungssteuersatzung unter einem strukturellen Vollzugsdefizit leidet, weil unter anderem zahlreiche anzeigepflichtige Betriebe nicht herangezogen und die Angaben zur Berufsbedingtheit von Übernachtungen nicht hinreichend überprüft werden. Schließlich verstößt die in der Satzung geregelte Befugnis zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen über die Steuerschuld nach Auffassung des Gerichtes gegen höherrangiges Recht.
Die Unwirksamkeit dieser Regelungen hat zur Folge, dass die gesamte Beherbergungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg unwirksam ist. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Antragstellerin, den in der Beherbergungssteuersatzung zu Steuerschuldnern erklärten Beherbergungsbetrieben fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand, nicht geteilt.
Rückwirkende Änderung unzulässig
Das Normenkontrollverfahren betreffend die Übernachtungssteuersatzung der Gemeinde Schulenberg im Oberharz weist die Besonderheit auf, dass die Gemeinde Schulenberg mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgelöst worden ist; Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Clausthal-Zellerfeld. Gemäß § 8 des Gebietsänderungsvertrages gilt das bis dahin beschlossene Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld fort.
Noch kurz vor der Auflösung hatte die Gemeinde Schulenberg die ursprüngliche Fassung der Übernachtungssteuersatzung rückwirkend zum 01.01.2013 geändert und anstelle eines dreifach-gestuften Steuersatzes (zwischen 0,60 Euro und 1,20 Euro pro Übernachtung und Person) als Steuersatz einen prozentualen Anteil (fünf Prozent) vom Übernachtungsentgelt vorgesehen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die rückwirkende Änderung der Übernachtungssteuersatzung durch die 1. Änderungssatzung gegen das sich aus dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz ergebende Schlechterstellungsverbot, wonach durch die Satzung normativ sichergestellt sein muss, dass es im Rückwirkungszeitraum nicht zu Mehreinnahmen der Kommune gegenüber der früheren Satzungslage kommen kann.
Als Nachweis für das Ausbleiben von Mehreinnahmen reichen die von der Gemeinde Schulenberg gefertigten Schätzungen nach Auffassung des Gerichtes nicht aus, zumal insoweit auch inhaltlich Bedenken bestünden. Bei der Übernachtungsteuer scheide eine Rückwirkung auch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen aus, weil die bei indirekten Steuern erforderliche Abwälzbarkeit auf den eigentlich zu belastenden Übernachtenden nachträglich für die Beherbergungsbetriebe nicht mehr gegeben sei.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Normenkontrollverfahren nicht zugelassen.
Az.: IV/1 933-05