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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 620/1999 vom 20.09.1999
Bewag muß Strom-Leitungsnetz für Drittanbieter öffnen
Das Bundeskartellamt hat den Berliner Energieversorger Bewag verpflichtet, die Durchleitung von Fremdstrom zu ermöglichen. Damit wurde erstmalig nach Inkrafttreten der Energierechtsnovelle eine Durchleitungsverfügung erlassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet.
Das Bundeskartellamt hat den Berliner Energieversorger Bewag in einem Pilotverfahren verpflichtet, sein Westberliner Verbundleitungsnetz zu rund 20 Prozent für Fremdanbieter zu öffnen. Mit dieser bundesweit ersten förmlichen Durchleitungsverfügung machte die Wettbewerbsbehörde am Mittwoch klar, dass technische Kapazitätsengpässe keine vollständige Netzzugangsverweigerung rechtfertigen.
Der Berliner Energieversorger hatte die Zugangsverweigerung für die Konkurrenz damit begründet, dass die Kapazität der einzigen von Westdeutschland nach Westberlin reichenden Hochspannungsleitung auf 400 Megawatt begrenzt sei. Fremdstrom könne erst durchgeleitet werden, wenn ab 2001 weitere Leitungen bereitstünden. Dies wertete das Bundeskartellamt als Monopolmissbrauch. Auch wenn die Kapazitäten in Westberlin begrenzt seien, dürfe der marktbeherrschende Leitungsinhaber keinen generellen Vorrang für sich reklamieren, entschied die Beschlussabteilung.
Die Bewag muss der Verfügung zufolge 20 Prozent ihrer Kapazität an die Konkurrenten RWE, die Energie Baden-Württemberg und die Vasa Energy abgeben. Das bedeutet, dass die Stromkunden künftig 20 Prozent ihres Stroms von Billiganbietern beziehen können, die übrigen 80 Prozent aber weiterhin von der Bewag kommen. Der Endpreis wird laut Wolf durch eine Mischkalkulation berechnet. Die drei Konkurrenten hatten bereits vor der Entscheidung von einem Präzedenzfall gesprochen und angekündigt, so viele Bewag-Kunden wie möglich abwerben zu wollen. Das Bundeskartellamt ordnete sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung an, so dass eine bereits von der Bewag angekündigte Klage keine aufschiebende Wirkung hätte.
Az.: G/3 811-00