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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 341/2006 vom 21.04.2006
Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung
1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).
2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.
[BVerwG, Beschluss vom 06.03.2006 - Az.: 10 B 80.05]
Von daher kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Vorschriften zurückgegriffen werden. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es für Grundstücksflächen, die in einem Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf, z.B. als Straßenverkehrsflächen, ausgewiesen sind, zwar keinen "freien Markt" gibt, wie dies für einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr i.S.v. § 95 Abs. 1, § 194 BauGB eigentlich Voraussetzung ist; denn Grundstücke für Zwecke des öffentlichen Verkehrs werden nur von der öffentlichen Hand erworben. Daraus darf allerdings, wie der Bundesgerichtshof betont und auch das Flurbereinigungsgericht nicht verkannt hat, nicht geschlossen werden, dass solchen Grundstücken ein realer wirtschaftlicher Wert nicht beizumessen sei; vielmehr muss der Wert in derartigen Fällen unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 287 ZPO geschätzt werden (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - NJW 1978, 941 <943> und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - NJW-RR 1995, 911 <912> m.w.N.).
Anmerkung:
Straßenflächen, die bauplanerisch als solche ausgewiesen sind, haben den Wert 0. Insofern wird im Fall einer Enteignung der vor der Festsetzung durch den Bebauungsplan bestehende Wert zugrunde gelegt, also in der Regel die Qualitätsstufe landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücksflächen reduziert sich dann dieser Wert auf 0, wenn die entsprechenden Flächen als Straßenland durch den Bebauungsplan festgesetzt worden sind.
Az.: II/1 620-01