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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 162/2005 vom 08.02.2005
Bezeichnung und Rechte des Kämmerers
Das Innenministerium hat auf Rückfragen aus einzelnen Städten und Gemeinden hinsichtlich der neuen Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Kämmerer durch das NKFG reagiert und einen Erlass über die Bezeichnung und die Rechte des Kämmerers nach dem NKFG gefertigt. Der Erlass hat folgenden Wortlaut:
Nach dem Kommunalen Finanzmanagementgesetz (NKFG) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644; ber. GV. NRW. 2005 S. 15) darf zukünftig auch der bisherige für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigte die Bezeichnung Kämmerer führen. Diese insbesondere vom Städte- und Gemeindebund geforderte gesetzliche Änderung stellt insoweit eine Einheitlichkeit in der Funktionsbezeichnung des für das Finanzwesen der Gemeinde Verantwortlichen bei allen Städten und Gemeinden im Land her. Die rechtliche Stellung dieses Beschäftigten ist durch die Gesetzesänderung jedoch materiell unberührt geblieben.
Nach § 71 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) besteht für die kreisfreien Städte die Verpflichtung, einen Beigeordneten als Stadtkämmerer zu bestellen. In den übrigen Gemeinden kann ein Kämmerer bestellt oder beauftragt werden. Ist ein Kämmerer bestellt, hat dieser die Zuständigkeit und das Recht, alle Aufgaben durchzuführen, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Ist der Kämmerer beauftragt, hat dieser, bedingt durch die in den Vorschriften des § 83 GO und des § 24 GemHVO enthaltene Regelung soweit er nicht bestellt ist, nicht die darin ausgewiesenen Rechte. Diese stehen nur einem bestellten Kämmerer zu.
Wie ausgeführt, beinhaltet das NKFG nur eine Gleichstellung bei der Funktionsbezeichnung für den für das Finanzwesen der Gemeinde Verantwortlichen, also lediglich eine formale Änderung. Daher bleibt das bisherige Recht materiell unangetastet.
Bisher galt für Gemeinden, die keinen Stadtkämmerer bestellen mussten, dass sie wählen konnten, ob sie für das Amt des Kämmerers eine Beigeordnetenstelle einrichten oder die Aufgabe des Kämmerers einem Lebenszeitbeamten übertragen. Verzichtete der Rat auf die Einrichtung einer Beigeordnetenstelle, so war es Aufgabe des Bürgermeisters im Rahmen seines Organisationsrechtes nach § 62 Abs. 1 GO zu entscheiden, ob ein Lebenszeitbeamter zum Kämmerer bestellt wird oder ob sich die Gemeinde damit begnügt, einen für das Finanzwesen zuständigen Beamten zu beauftragen. Das Recht des Bürgermeisters, die Geschäfte zu verteilen (vgl. § 62 Abs. 1 S. 3 GO), und das Recht des Rates, den Geschäftskreis der Beigeordneten bestimmen zu können (vgl. § 73 Abs. 1 GO), bestand im Grundsatz auch hinsichtlich des Geschäftskreises des Kämmerers bzw. des für das Finanzwesen zuständigen Beamten.
In diesem Zusammenhang waren die gesetzlichen Aufgaben, über überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden (§ 83 GO) oder eine Haushaltssperre auszusprechen (§ 24 GemHVO), so gewichtig für die kommunale Finanzwirtschaft, dass in den Gemeinden, in den kein Kämmerer bestellt worden war, die Durchführung dieser Aufgaben dem Bürgermeister vorbehalten blieben. Dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten wurde nämlich keine Organstellung zuerkannt, wie sie der bestellte Kämmerer auf Grund seiner herausgehobenen Position und seiner besonderen Befugnisse im Rahmen der Finanz- und Haushaltswirtschaft inne hat.
Auch zukünftig ist es - wie bisher - haushaltsrechtlich gesehen sachgerecht und vertretbar, eine qualitative Unterscheidung bei der Ausübung von finanzwirksamen Rechten durch Kämmerer vorzunehmen und ggf. nur den Bürgermeister die o.a. organgleichen Rechte ausüben zu lassen. Die Tätigkeit des Kämmerers im Rahmen seiner Beauftragung durch den Bürgermeister kann für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde ausreichend sein. Dies ist unter örtlichen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Az.: IV/1 904-05/7