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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 542/2022 vom 05.09.2022
Bezirksregierungen zuständig für die Ausführung der EnSikuMaV
Am 1. September 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft getreten. Hierüber hatten wir mit Schnellbrief Nr. 427/2022 vom 25.08.2022 informiert. Die Verordnung beinhaltet verpflichtende Einsparmaßnahmen für Private, Unternehmen und öffentliche Stellen. Dabei handelt es sich um sonderordnungsrechtliche Regelungen.
§ 4 Abs. 5 EnSiG bestimmt, dass das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt wird. Da keine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung seitens des Landes erfolgt ist, greift § 8 Abs. 3 LOG, wonach die Bezirksregierungen zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung sind, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen worden sind.
Zuständig für die Überwachung und Ahndung der in der EnSikuMaV aufgeführten Einsparmaßnahmen sind damit die Bezirksregierungen.
Az.: 28.6.1-002/026 we