Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 163/2017 vom 10.02.2017

BFH zu gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnung bei Messeflächen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter dem 25.10.2016 (Az. I R 57/15) ein Urteil zur Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Mietzinsen bei Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gefällt. In der Tendenz der Entscheidung wurde die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung durch den BFH in der konkreten Fallkonstellation eingeengt. Das Urteil kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Gewerbesteuer > Stellungnahmen/Rechtsprechung etc. abgerufen werden.

Bei dem zu Grunde liegenden Fall stand die Frage im Streit, ob das an ausländische Messegesellschaften gezahlte Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterfällt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Jahre 2008 (Streitjahr) u.a. als sog. Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bzw. des Freistaats Bayern tätig und organisierte die (amtlichen) Messebeteiligungen in deren Auftrag.

Die Auslandsmesseprogramme des Bundes und des Freistaats ermöglichen Unternehmen mit Standort in Deutschland bzw. Bayern die Messeteilnahme auf Gemeinschaftsständen zu günstigen Bedingungen. Die Unternehmen können gegen Kostenbeteiligung (Beteiligungsbeitrag) verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen, etwa die Überlassung von Ausstellungsflächen im Rahmen des Gemeinschaftsstandes zur Präsentation ihrer Produkte. Zur Durchführung der Messebeteiligungen schloss die Klägerin im eigenen Namen sog. "Ausstellerverträge" mit den Veranstaltern der Messe ab ("contract to exhibit", "verbindliche Anmeldung", "exhibitor contract").

Des Weiteren schloss die Klägerin im eigenen Namen Verträge mit den teilnehmenden Unternehmen über die "Zulassung" zum Gemeinschaftsstand ab. Hierfür stellte sie den teilnehmenden Unternehmen den Beteiligungsbeitrag in Rechnung. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses rechnete die Klägerin ihre Aufwendungen für die Gemeinschaftsstände, soweit diese nicht über die Beteiligungsbeiträge mit den teilnehmenden Unternehmen abgedeckt wurden, mit ihren Auftraggebern (Bund oder Freistaat) ab.

Az.: 41.6.2.1 mu

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