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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 288/2012 vom 30.04.2012
BFH zur Einwohnerzahl für die Höhe der Konzessionsabgabe Wasser
Der BFH hat mit Urteil vom 31.01.2012 - Az.: I R 1/11 - entschieden, dass für die Bestimmung einer preisrechtlich zulässigen Konzessionsabgabe in der kommunalen Wasserversorgung, die anhand der Größe der Gemeinde ermittelt wird, die vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich ist. Die noch in der Konzessionsabgabenanordnung (KAE) vorgesehene Ermittlung der Größe anhand des Ergebnisses der Volkszählung vom 17. Mai 1939 sei wegen des Verstoßes gegen das Willkürverbot nichtig.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Wasserversorgungsunternehmen, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde ist. Die Klägerin hält ihrerseits sämtliche Anteile an einer AG, die ebenfalls Wasserversorgung betreibt. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die AG Konzessionsabgaben i.H.v. 15 % der Entgelte bemessen hatte. In dieser Höhe begehrt nun die Klägerin die steuerliche Anerkennung der Konzessionsabgaben als Betriebsausgaben. Bei der Bemessung hat die AG sich auf Angaben des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz gestützt. Dies wurde vom FA als Verstoß gegen das KAE gerügt. Es bekam in erster Instanz Recht. Auf die Revision der Klägerin hob das BFH das Urteil auf und verwies an das FG zurück.
Begründung
Der BFH befasste sich damit, ob die von der Klägerin für die Bestimmung ihres Einkommens relevante Höhe der Konzessionsabgaben, die sie an die Gemeinde abführte, preisrechtlich zulässig war. Eine überhöhte Konzessionsabgabe könne in einem solchen Fall zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Gemeinde als Gesellschafterin dadurch ein Vermögensvorteil zugekommen ist, den ein Gesellschaftsfremder in gleicher Situation nicht erhalten hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Für die Bestimmung des zulässigen Preises ist die Gemeindeeinwohnerzahl nach der KAE maßgeblich, die im Bereich der Wasserversorgung nach wie vor gilt. Bei Gemeinden mit 25.001 und 100.000 Einwohnern ist die Konzessionsabgabe i.H.v. höchstens 12 % der Entgelte zulässig, bei einer Einwohnerzahl zwischen 100.001 und 500.000 dagegen bis zu 15 % der Entgelte. Der BFH tritt der Ansicht des FG entgegen, dass der geeignete Maßstab für die Bemessung der Einwohnerzahl die Volkszählung vom 17. Mai 1939 sei. Vielmehr verstoße diese Regelung gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot und sei daher nichtig. Die Regelung stelle eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung derjenigen Gemeinden dar, deren Einwohnerzahl gegenüber Gemeinden, deren Einwohnerzahl gleich geblieben oder gesunken ist, gestiegen sei. Vielmehr seien nun die vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahlen maßgeblich.
Anmerkung
Das Urteil ist aus kommunaler Sicht, im Hinblick auf die Sicherung des Konzessionsabgabeaufkommens, als erfreulich zu bewerten. In der Vergangenheit führte die Anwendung der Volkszählung aus dem Jahr 1939 dazu, dass Gemeinden trotz Wachstums geringere Konzessionsabgaben erheben konnten und dass die Geltendmachung durch den Einwohneranstieg erhöhter Konzessionsabgaben als preismissbräuchlich gerügt wurde.
Nun stellt auch der BFH fest, dass die für die Bemessung der Einwohnerzahl und damit für die Bestimmung der Höhe der Konzessionsabgaben in der Wasserversorgung stets zugrunde gelegte Volkszählung kein geeigneter Maßstab mehr darstelle, vielmehr zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Gemeinden führe. Für Gemeinden, die ein Wachstum der Einwohnerzahl seit der Zeit zu verzeichnen hatten, gilt damit das Konzessionsabgabeaufkommen als weiterhin gesichert.
Az.: II/3 815-12