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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 163/2020 vom 11.02.2020
BFH/EuGH-Verfahren zum Querverbund eingestellt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Revisionsverfahren zum steuerlichen Querverbund und der damit verbundenen Frage des Beihilfecharakters der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand mit Beschluss vom 29.01.2020 (Az. I R 4/20) eingestellt. Damit wird es auch in dem diesbezüglichen Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht zu einer Entscheidung kommen. Mit Mitteilung Nr. 537 vom 28.10.2019 hatten wir bereits darüber informiert.
Der BFH hatte den EuGH mit Beschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19 um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Für Städte und Gemeinden ist dies von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (z.B. Schwimmbäder/ÖPNV) beteiligt sind. Der BFH hat nunmehr mit Beschluss vom 29.01.2020 das dem Vorlagebeschluss zugrundliegende Revisionsverfahren eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen hatte und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat.
Damit kommt es zumindest zunächst nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist. Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden.
Sofern Sie von weiteren Klagen zu dieser Thematik Kenntnis haben, wären wir um einen Hinweis an die Geschäftsstelle dankbar.
Az.: 28.2-001/001 we