Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 592/2003 vom 18.07.2003

BGH: Deep Links zulässig

Deep Links, also Internet-Links, die direkt zu einer in einem Web-Angebot tiefer liegenden Seite verweisen, sind nach einem Urteil des BGH vom 17.07.03 (Az. I ZR 259/00) zulässig. Im konkreten Fall hatte der Anbieter Paperboy über eine Suchfunktion einen Zugriff auf öffentlich verfügbare, aber nicht auf der Startseite liegende Nachrichtenmeldungen des Handelsblatts für jedermann ermöglicht.Dieses Vorgehen, so der BGH, sei weder ein Verstoß gegen das Urheber- noch gegen das Wettbewerbsrecht, solange die verlinkte Seiten frei zugänglich sind. Wer Seiten ungeschützt ins Internet stellt, müsse damit rechnen, dass auf sie verwiesen wird. Andernfalls müssen der Anbieter Schutzmechanismen vorsehen (z.B. über die Abfrage des Referrers).
 
Der Geschäftstelle sind Fälle bekannt, in denen Anbieter von Wetter- oder Stadtkarten über Abmahnungen versuchen, die Nutzung entsprechender frei verfügbarer Seiten durch Kommunen zu verhindern. Nach diesem BGH-Urteil, das die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle bestätigt, ist dies nicht ohne Weiteres möglich.

Az.: G/3 830-06

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