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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 213/2017 vom 27.03.2017
BGH zu Auskunftsanspruch gegenüber kommunalen Unternehmen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2017 (Az.: I ZR 13/16) entschieden, dass ein Auskunftsanspruch nach dem Presserecht auch gegenüber einer Gesellschaft des Privatrechts geltend gemacht werden kann, wenn diese mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand und im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist.
Der Kläger arbeitet als Journalist an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfes und früherer Landtagswahlkämpfe einer Partei in Nordrhein-Westfalen. Dabei recherchierte er, ob für die Wahlkämpfe betriebene Internetblogs mit öffentlichen Mitteln finanziert worden sind.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die in verschiedenen Bereichen der Daseinsvorsorge aktiv ist und deren Aktienanteile mehrheitlich in der Hand von Kommunen sind. Der Kläger vermutete, dass die Beklagte die Blogs indirekt finanziert habe, indem Sie überhöhte Zahlungen für angeblich erbrachte Vertragsleistungen an Unternehmen erbracht hat, die mit den Blogs in Verbindung stehen. Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die gezahlte Vergütung. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof sieht die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Landespressegesetzes NRW. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsoge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung liege dann vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der Gesellschaft im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 4 II Nr. 3 LPresseG NRW berufen, da dem Informationsinteresse des Klägers ein größeres Gewicht beizumessen sei als dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten und der mit ihr in diesem Zusammenhang stehenden Unternehmen. Das öffentliche Interesse bestehe in der sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel und den politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens. Der Auskunftsanspruch bestehe allerdings nur in den Zeiträumen in denen ein berechtigtes Informationsinteresse bestehe, wie im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit Wahlkämpfen auf Bundes- und Landesebene.
Anmerkung
Mit dem Urteil wurde der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber kommunalen Unternehmen für den Einzelfall der politischen Betätigung gestärkt. Für eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf Auskunftsansprüche kommunaler Unternehmen und weitergehende Konsequenzen bedarf es der Auswertung der noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes kann in der Pressemitteilungs-Datenbank auf www.bundesgerichtshof.de in der Rubrik Presse mit der Nummer 38/17 gefunden werden.
Az.: 28.1.2-004/002 we