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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 424/2018 vom 16.07.2018
Bundesgerichtshof zu Transparenz bei Energiepreiserhöhung
Der BGH fordert in seinem Urteil vom 6. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 mehr Transparenz bei Energiepreiserhöhungen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen ein Energieversorgungsunternehmen geklagt. Das beklagte EVU hatte im Jahr 2016 lediglich auf eine Anpassung der Netznutzungsentgelte sowie der Steuern und Abgaben verwiesen, obwohl die Preiserhöhung auch noch auf andere Kostenfaktoren zurückzuführen war. Ferner hatte es den grundversorgten Stromkunden mit der Preisänderung nicht zugleich auch die vollständigen Kostenfaktoren (jeweils untergliedert nach altem Preis/neuem Preis) in übersichtlicher Form angegeben.
Für den BGH war dies nicht ausreichend. Die Entscheidungsgründe des BGH bestätigen nun Folgendes:
Bei Preisänderungen in der Grundversorgung mit Strom müsse das EVU jeden Preisbestandteil, der sich verändert hat, angeben. Aufgezeigt werden müssen nicht nur Preisfaktoren, die sich erhöht haben, vielmehr seien - wie der BGH ausführt - auch Angaben dazu erforderlich, welche Kostenfaktoren gesunken sind. Weiter reiche es nicht aus, sämtliche (zukünftigen) Preisbestandteile tabellarisch aufzulisten und es dem Kunden zu überlassen, daraus Umfang, Anlass und Voraussetzung für die Preisanpassung durch einen Abgleich der Preisbestandteile selbst zu ermitteln. Vielmehr sei eine Gegenüberstellung aller bisherigen sowie zukünftigen Preisbestandteile erforderlich.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV ist das EVU verpflichtet, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe von beabsichtigten Preisänderungen in übersichtlicher Form eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Um die vom Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, sei es erforderlich, dass Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließen können, welche Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welcher Richtung verändert haben.
Ziel sei es, den Kunden im Falle einer Preisänderung vorab eine bessere Einschätzung der energiewirtschaftlichen Leistung seines EVU und der nicht beeinflussbaren Kostenfaktoren zu informieren, ihn in die Lage zu versetzen, den Wert der energiewirtschaftlichen Leistung des Versorgers zu bewerten und ihm eine anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeit zu bieten.
Az.: 28.6.1-002/011 we