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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 573/2024 vom 12.08.2024
BGH zu wild abfließendem Ackerwasser
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22.02.2024 (Az. III ZR 63/23) ausgeführt, dass ein Straßenbaulastträger (hier: eine Gemeinde) bei der Planung und dem Bau von Straßen die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten hat. Hierzu gehören auch die Vorschriften des (Wasser-)Nachbarrechts über die Veränderung des Ablaufs wild abfließendem Wassers (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.20219 – Az. III ZR 388/17-; Urteil vom 23.04.2015 – Az. III ZR 397/13 - sowie Beschluss vom 29.06.2006 – Az. III ZR 269/05-).
Dementsprechend durfte – so der BGH – durch die Baumaßnahme der natürliche Abfluss wild abfließenden Oberflächenwassers nicht zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WHG). Durch die Errichtung einer Straße kann laut dem BGH das zuvor bestehende Abflussverhalten des wild ablaufenden Wassers – hier von den oberhalb gelegenen landwirtschaftlichen Flächen – beeinflusst werden. Selbst wenn sich – so der BGH – das von den Feldern wild abfließende Wasser mit dem auf den Straßenkörper des Stichwegs auftreffende Niederschlagswassers vermischt (vgl. dazu die Abwasserdefinition in § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG und OVG NRW, Urteil vom 20.06.2022 – Az. 11 A 2800/18-) ändert dieses – so der BGH – nichts daran, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet gewesen wäre, die Unterlieger vor Schaden durch ablaufendes Wasser zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1999 – Az. III ZR 272/96). Eine Straßenbaumaßnahme, die für tieferliegende Grundstücke die Gefahr der Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründet, ist jedenfalls – so der BGH – nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2019 – Az. III ZR 64/18-).
Zugleich weist der BGH aber darauf hin, dass der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB als „maßnahmenoffen“ anzusehen ist, d. h. der verpflichtete Störer (hier: die Gemeinde als Straßenbaulastträger) muss zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen können. Beispielhaft nennt der BGH hier den Bau eines Regenrückhaltebeckens oder Entwässerungsrinnen entlang der Straße.
Az.: 24.1.1 qu