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StGB NRW-Mitteilung 380/2021 vom 15.06.2021
BGH zum Abschneiden von Ästen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.06.2021 (Az.: V ZR 234/19) entschieden, dass ein Grundstücksnachbar - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen - von seinem Selbsthilferecht aus § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangten die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machten geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährdet. Die Klage der Kläger (Baumeigentümer) war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Der BGH ist der Rechtsprechung der Vorinstanzen nicht gefolgt. Der BGH führt aus, dass die von der Vorinstanz (Berufungsgericht) gegebene Begründung unzutreffend sei, dass die Kläger (Baumeigentümer) das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden müssen, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse würde, nicht aber mittelbare Folgen, wie etwa das Herunterfallen von Nadeln und Zapfen. Diese Rechtansicht sei auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 14. Juni 2019 (Az.: V ZR 102/18 – abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de/Entscheidungen) als überholt anzusehen. Schon aus diesem Grunde sei das Berufungsurteil durch den BGH aufzuheben.
Das Berufungsgericht müsse nunmehr zu klären, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt werde. Sei dieses der Fall, dann sei die Entfernung des Überhangs durch den Nachbarn für die Kläger (Baumeigentümer) – so der BGH - auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe. Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB soll – so der BGH - nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein. Es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen laut dem BGH bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Dieser sei hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Komme er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann könne er nicht von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen, weil der Baum dann abzusterben drohe oder seine Standfestigkeit verliere. Das Selbsthilferecht kann allerdings – so der BGH - durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dieses hier der Fall sei, müsse das Berufungsgericht nunmehr erneut prüfen.
Az.: 26.0.6 qu