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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 180/2014 vom 31.01.2014
BGH zur vergaberechtlichen Wertung von Nebenangeboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.01.2014 (X ZB 15/13) zu der aus kommunaler Sicht wichtigen Frage Stellung genommen, ob im Rahmen der vergaberechtlichen Wertung von Nebenangeboten der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig ist. Mit seinem Beschluss hat der BGH jetzt klargestellt: Ist in einem EU-weiten Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.
Der BGH hat im Ergebnis auf die Divergenzvorlage des OLG Jena (Beschluss vom 16.09.2013 — 9 Verg 3/13) hin entschieden und die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 — Verg 61/09, einerseits sowie OLG Schleswig, Urteil vom 15.04.2011 — 1 Verg 10/10, andererseits) nunmehr abschließend beantwortet.
Der BGH hat unter anderem ausgeführt, dass die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen brauchen, sondern Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken dürfen, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.
Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, dies ermöglichen, dass Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.
Anmerkung:
Mit dem vorliegenden Beschluss hat der BGH die seit dem Jahr 2010 offene Frage nach dem „Preis als alleiniges Zuschlagskriterium“ bei der Wertung von Nebenangeboten abschließend beantwortet. Kommunalen Vergabestellen obliegt es nunmehr, in jedem Einzelfall eine bedarfsgerechte Prüfung der in Frage kommenden Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung vorzunehmen. Die alleinige Nennung des Kriteriums „Preis“ ist mithin bei der Wertung von Nebenangeboten nicht mehr zulässig. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nach Ansicht des BGH vorliegend nicht, weil die Anwendung des nationalen Rechts offenkundig nicht in Widerspruch zu den vergaberechtlichen Bestimmungen und Vorgaben des Unionsrechts stehe.
Az.: II/1 608-00