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StGB NRW-Mitteilung 537/1999 vom 20.08.1999
Bildung des Wahlausschusses bei Ausländerbeiratswahlen
Das Innenministerium hat mit Rundverfügung vom 02.07.1999 nachstehende Hinweise bekanntgegeben:
"Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Wahlen zu den Ausländerbeiräten ist mehrfach die Frage an mich herangetragen worden, ob Ausländer dem Wahlausschuß angehören dürfen. Ich weise daher auf folgendes hin:
Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) finden auf den Wahlausschuß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts (...) entsprechende Anwendung (...).
Der Wahlausschuß des § 2 Abs. 3 KWahlG ist kein Ausschuß im Sinne von §§ 57, 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), sondern ein spezialgesetzlicher Ausschuß.
Die von § 27 Abs. 11 GO NW ausgehende Verweisung auf § 2 KWahlG und von dort auf § 57 GO NW ist daher im Hinblick auf die Bildung des Wahlausschusses zur Wahl von Ausländerbeiräten systemkonform dahingehend auszulegen, daß auch Ausländer dem Wahlausschuß angehören dürfen."
Az.: I 020-08-27