Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 379/2018 vom 20.06.2018

Bildung eines Ausschusses für repräsentative ÖPNV-Tarifverträge

Die seit 30.03.2018 geltende Fassung des § 2 Abs. 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG) NRW sieht weiterhin vor, dass bei öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene das beauftragte Unternehmen an die Inhalte eines repräsentativen Tarifvertrags gebunden ist. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welcher Tarifvertrag oder welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs repräsentativ sind (§ 3 Abs. 1 TVgG NRW).

Wie bisher ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 TVgG NRW ein beratender Ausschuss für die Feststellung der repräsentativen Tarifverträge zu bilden. Am 01.06.2018 ist deshalb die neue Verordnung zur Errichtung des beratenden Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (VgTarifFAVO) in Kraft getreten (GV. NRW. 2018 S. 271). Der Ausschuss soll schriftlich begründete Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium abgeben. Nach Auskunft des Landesarbeitsministeriums wird der beratende Ausschuss im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2018 erstmals aufgrund der neuen VO zusammen kommen.

Bis zu einer möglichen Neuregelung hinsichtlich der repräsentativen Tarifverträge gilt im Übrigen die Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative Tarifverträge Verordnung - RepTVV, GV. NRW. S. 196) vom 05.04.2016 fort.

Az.: 21.1.3.1-007/001

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