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StGB NRW-Mitteilung 702/1999 vom 20.10.1999
Bildung von Ausschüssen der Gemeinderäte
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns nachstehenden Erlaß vom 23.09.1999 an die Bezirksregierungen übersandt. Er befaßt sich mit dem Stimmrecht des Bürgermeisters bei der Bildung von Ausschüssen der Stadt- und Gemeinderäte. Der Erlaß bestätigt die bisherige Beratungspraxis der Geschäftsstelle.
In dem Erlaß führt das Innenministerium folgendes aus:
" "Der Bürgermeister hat Stimmrecht im Rat" (§ 40 Abs. 2 GO). Dieses Stimmrecht knüpft an die Funktionen des Bürgermeisters als Vorsitzender des Rates an.
Nur ausnahmsweise ist das Stimmrecht im Rat den Ratsmitgliedern vorbehalten (§ 7 Abs. 3 Satz 3; § 13 Abs. 1 Satz 2; § 34 Satz 2; § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5; § 50 Abs. 4 Satz 1 und 2; § 67 Abs. 4 Satz 2 und 5; § 71 Abs. 7 Satz 2 und 5).
Daraus folgt, daß der Bürgermeister bei der Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen (§ 57 Abs. 1 GO), deren Befugnisse und deren Mitgliederzahl (§ 58 Abs. 1 GO) stimmberechtigt ist. Dagegen ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 3 GO den Ratsmitgliedern vorbehalten."
Az.: I/2 020-08-58