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StGB NRW-Mitteilung 564/2013 vom 17.07.2013
Bildungssparen und Altersvorsorge beim Betreuungsgeld
Der Deutsche Bundestag verabschiedete in seiner Sitzung am 28. Juni 2013 den Entwurf des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP (BT-Drs. 17/11315) in einer durch den Bundestags-Familienausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 17/14198).
Das Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten ab dem 1. August dieses Jahres all jene Eltern, die ihre ein- und zweijährigen Kinder nicht in einer staatlich geförderten Betreuungseinrichtung betreuen lassen. Das sogenannte Betreuungsgeldergänzungsgesetz sieht ab dem 1. Januar 2014 eine monatliche Aufstockung des Betreuungsgeldes um 15 Euro vor, wenn die Eltern es sich nicht bar auszahlen lassen, sondern für eine private Altersvorsorge oder für Ausbildungszwecke ihres Kindes ansparen.
Der Bundestag konkretisierte den ursprünglichen Gesetzentwurf noch einmal durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Demnach muss der geschlossene Vertrag über das Bildungssparen mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mindestens bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes abgeschlossen werden. Die Anlagesumme darf nach Auslaufen des Vertrages „für die Schulbildung, die Hochschulbildung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizierungs- und Weiter-bildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung des Kindes“ verwendet werden. (Quelle: DStGB Aktuell vom 05.07.2013)
Az.: III/2 820-3