Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 487/2006 vom 29.06.2006

BMF-Modell für Unternehmensteuerreform

Hinsichtlich der in der Öffentlichkeit bereits kursierenden Eckpunkte der geplanten Unternehmensteuerreform zeichnet sich ein besonders hohes Konfliktpotenzial zwischen SPD und CDU/CSU bezüglich der Beibehaltung der Gewerbesteuer ab. Nach bisherigen Kenntnissen sieht Finanzminister Steinbrück die Beibehaltung der Gewerbesteuer vor, wobei die Besteuerung einer breiteren Bemessungsgrundlage unterzogen werden soll. Im Gegenzug wird mit einer Reduzierung der Steuermesszahl gerechnet.

Die Große Koalition hat sich im Koalitionsvertrag die Aufgabe gesetzt, zum 01.01.2008 die Unternehmenssteuern zu reformieren. Dabei sollen Kapitalgesellschaften, deren steuerliche Belastung derzeit bei ca. 39% liegt, entlastet werden. Nach dem Koalitionsvertrag strebt die Regierung weiterhin an, die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften anzugleichen. Die Reform der Kommunalfinanzen soll in die Unternehmensteuerreform mit einbezogen werden. Ursprünglich wollte Finanzminister Steinbrück seine Reformvorschläge bereits am 18.06.2006 im Koalitionsausschuss vorstellen. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen und auch aufgrund auszuräumender Konflikte mit dem Koalitionspartner CDU/CSU hat in der 25. Kalenderwoche eine Koalitionsarbeitsgruppe von Finanzpolitikern beider Parteien getagt, um den Konflikt so weit zu entschärfen, dass Steinbrück am 25.06.2006 sein Konzept im Koalitionsausschuss präsentieren konnte.

Zu den Eckpunkten ist bekannt, dass sowohl das Modell der Stiftung Marktwirtschaft als auch das Modell des Sachverständigenrats bei der anstehenden Unternehmensteuerreform eher von nachrangiger Bedeutung sind. Aller Voraussicht nach wird es bei einer Beibehaltung der Gewerbesteuer bleiben, jedoch sehen Änderungen im System der Besteuerung eine breitere Bemessungsgrundlage vor. So soll es zu einer Ausweitung der gewinnunabhängigen Elemente kommen, wie zum Beispiel der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen von derzeit 50 % auf 100 %. Da die Verbreitung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer aufkommensneutral erfolgen soll, soll es zu einer Absenkung der Steuermesszahl für den Gewerbeertrag kommen. Weiterhin geht man davon aus, dass die Körperschaftssteuer deutlich gesenkt werden soll. In der Presse kursiert die Halbierung von 25 % auf 12,5 % des zu versteuernden Einkommens. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Einbeziehung der Freiberufler in diese Besteuerung ist derzeit nicht bekannt, ob dieses Ziel vom Bundesfinanzminister weiterverfolgt wird.

Es wächst die Skepsis, ob sich beide Koalitionspartner bis zur Sommerpause auf einen Rahmen für die geplante Unternehmensteuer verständigen können. Hauptstreitpunkt ist die Ausweitung der Gewerbesteuer. Generelle Kritik aus Teilen beider Parteien kommt aber auch in Bezug auf die anzunehmenden 8 Mrd. Euro Steuerausfälle im ersten Jahr. Denn dieses ist konträr zu dem Parteitagsbeschluss der SPD, dass die Unternehmensteuerreform bis zum Ende der Legislaturperiode aufkommensneutral wirken müsse. Die damit einhergehende deutliche Entlastung der Unternehmen schätzt das DIHK laut einer Pressemeldung sogar auf bis zu 10 Mrd. €.

Die derzeit kursierenden Eckpunkte der in Kürze veröffentlichten Reformvorschläge gehen somit bisher zumindest in die Richtung des vom DStGB geforderten Kommunalmodells und liegen weitestgehend auf der Linie des Präsidiums des DStGB. Bei der anstehenden Unternehmensteuerreform sind die Kommunen durch die Diskussion um die Zukunft der Gewerbesteuer elementar sowohl quantitativ als auch qualitativ betroffen. Eine Abschaffung der Gewerbesteuer greift zum einen die zum Teil quantitativ ergiebigste Einnahmequelle an und würde qualitativ, wie im Modell der Stiftung Marktwirtschaft, das Hebesatzrecht als zentrales Recht der Finanzautonomie und damit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung beschränken. Von daher ist es aus kommunaler Sicht zu begrüßen, dass die derzeit veröffentlichten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zwar keine quantitative Verbesserung vorsehen, aber qualitativ dafür sorgen, dass den Kommunen durch die Ausweitung der gewinnunabhängigen Besteuerungselemente eine verstetigte und damit sichere Einnahmequelle zugesprochen wird.

Finanzielle Auswirkungen des Modells des BMF:

Entlastungen der Unternehmen:<o:p></o:p>
Mrd. €<o:p></o:p>
Gegenfinanzierung:<o:p></o:p>
Mrd. €<o:p></o:p>
Für Kapitalgesellschaften wird der Satz der Körperschaftssteuer von 25 auf 12,5 Prozent halbiert<o:p></o:p>
13,5<o:p></o:p>
<o:p> </o:p>
<o:p> </o:p>
Für Personalgesellschaften wird bei der Einkommensteuer ein „Investitionskonto“ eingerichtet, auf dem jeder Gesellschafter bis zu 25 Prozent seines Gewinnes, maximal 100.000 Euro, jährlich steuerfrei für Investitionen zurücklegen kann. Die Gesamtsumme auf dem Konto darf je Gesellschafter 200.000 Euro nicht übersteigen<o:p></o:p>
2,0<o:p></o:p>
Kapitalgesellschaften können Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als Betriebskosten absetzen<o:p></o:p>
10,0<o:p></o:p>
Für Personengesellschaften wird bei der Gewerbesteuer der Pauschalsatz für die Anrechnung auf die Einkommensteuer erhöht<o:p></o:p>
4,0<o:p></o:p>
Alle Schuldzinsen und Leasinggebühren werden gewerbesteuerpflichtig<o:p></o:p>
3,0<o:p></o:p>
Der Gewerbesteuertarif (Messzahl) wird für Personen- und Kapitalgesellschaften gesenkt<o:p></o:p>
4,0<o:p></o:p>
Schließen sonstiger Schlupflöcher<o:p></o:p>
3,5<o:p></o:p>
Vermehrte Umwandlungen von Personen- in Kapitalgesellschaften, um Steuern zu sparen<o:p></o:p>
2,5<o:p></o:p>
Besteuerung aus dem Ausland „repatriierter“ Gewinne, die wegen des gesenkten Steuersatzes wieder in Deutschland besteuert werden<o:p></o:p>
3,5<o:p></o:p>
Einnahmeausfälle des Staates<o:p></o:p>
26,0<o:p></o:p>
Mehreinnahmen des Staates<o:p></o:p>
20,0<o:p></o:p>
<o:p> </o:p>
<o:p> </o:p>
Nettoentlastung der Unternehmen (im ersten Jahr der vollen Wirkung)<o:p></o:p>
6,0<o:p></o:p>

Az.: IV/1 920-03/2

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