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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 318/2024 vom 27.05.2024
BMF-Schreiben: Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten
Mit Schreiben vom 29. April 2024 versucht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich (= Beziehung zwischen Unternehmer und Endverbraucher), insbesondere auf dem Gebiet der Kunst und Kultur, neben der Frage nach dem Leistungsort zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
Für Details wird auf das Schreiben selbst verwiesen, das wie folgt aufgebaut ist.
I. Einleitung
II. Vorproduzierte Inhalte
III. Live-Streaming
IV. Dienstleistungskommission
V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
a. Einheitliche Leistung eigener Art
b. Selbständige Leistungen
VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nummer 14, 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.
Das Schreiben des BMF vom 29. April 2024 kann auf der Seite des Bundesministeriums hier abgerufen werden. Im Weiteren wird das Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Az.: 41.6.8.1-003/003 mu