Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 453/2023 vom 14.07.2023
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.07.2023 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert (BMF, Schreiben v. 14.2.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003). Das Schreiben bezieht sich inhaltlich auf
- die Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020,
- die Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und
- die Veröffentlichung der relevanten zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ergangenen BFH-Rechtsprechung.
Übersicht zu den einschlägigen Gesetzesänderungen:
1. Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 4 Nr. 25 UStG zum 1. Januar 2020 wie folgt geändert:
- Mit der Änderung in § 4 Nr. 25 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd UStG wurde der Katalog der begünstigten Leistungen um die Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz ergänzt.
- In Folge der Aufhebung des § 23 UStDV wurde in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b UStG die Auflistung der anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter angepasst.
2. Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden in § 4 Nr. 16 UStG zum 1. Januar 2021 folgende Änderungen vorgenommen:
- In Satz 1 wurde der Satzteil vor Buchstabe a an den Wortlaut des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Damit erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass unter den übrigen Voraussetzungen der Norm auch die Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich damit eng verbundene Leistungen erbringen.
- Nach Buchstabe k wurde ein neuer Buchstabe l aufgenommen. Mit der Ergänzung im neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht.
- Der bisherige Buchstabe l wurde zu Buchstabe m und hinsichtlich der Berücksichtigung der Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs bei der Berechnung der sog. „Sozialgrenze“ geändert.
Übersicht zu den BFH-Entscheidungen betreffend die Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstaben g und h MwStSystRL und zur Frage, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist:
- Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (BFH-Urteil vom 19. März 2013 – XI R 47/07, BStBl II 2023 S. xxx1);
- Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen (BFH-Urteil vom 18. August 2015 – V R 13/14, BStBl II 2023, S. xxx2);
- Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstaben g und i MwStSystRL (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 – V R 46/14, BStBl II 2023, S. xxx3);
- Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands (BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 – V R 46/15, BStBl II 2023, S. xxx4);
- Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des „Individuellen Services für behinderte Menschen“ durch eine Pflegekraft - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen - Einrichtung mit sozialem Charakter (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 – XI R 5/15, BStBl II 2023, S. xxx5);
- Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen (BFH-Urteil vom 9. März 2017 – V R 39/16, BStBl II 2023, S. xxx6);
- Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe (BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 – XI R 20/16, BStBl II 2023, S. xxx7);
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (BFH-Urteil vom 24. Februar 2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), BStBl II 2023, S. xxx8).
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend umfangreich geändert.
Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter
zum Herunterladen bereit.
Az.: 41.6.8.4-001/015