Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 502/2008 vom 30.07.2008

BMF-Schreiben zur Zinsschranke

Das BMF hat ein Schreiben veröffentlicht, das die Finanzverwaltungen bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) verbindlich anweist. Das BMF-Schreiben enthält im Grundsatz die von den kommunalen Spitzenverbänden im Gesetzgebungsverfahren zur Unternehmensteuerreform 2008 geforderten Klarstellungen zur Anwendung der Zinsschranke bei kommunalen Unternehmen sowie bei Gewährung von Bürgschaften und anderen Sicherheiten durch die Kommune bei der Finanzierung ihrer Unternehmen.

Zur Anwendung der Zinsschranke bei kommunalen Unternehmen bzw. Beteiligungen (Ziffern 91 und 92) heißt es:

„Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften, Kirchen) bilden mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren Beteiligungen an anderen Unternehmen, soweit sie nicht in einem Betrieb gewerblicher Art gehalten werden, keinen Gleichordnungskonzern im Sinne der Zinsschranke.“ (91)

„Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand können Teil eines Konzerns im Sinne der Zinsschranke sein. Im Besitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehende Holdinggesellschaften des privaten Rechts können ebenfalls einen eigenständigen Konzern im Sinne des § 4h EStG bilden.“ (92)

Unter Ziffer 93 wird die Bürgschaftsproblematik aufgegriffen:

„Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfüllen durch die Gewährung von Bürgschaften und anderen Sicherheiten bei der Finanzierung von Gesellschaften, an denen sie zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligt sind, nicht die Voraussetzungen einer Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG, es sei denn, es handelt sich um eine Gestaltung, bei der der bürgschaftsberechtigte Dritte der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt und die Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrerseits gegen den Dritten oder eine diesem nahe stehende Person eine Forderung hat, auf die der Dritte oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann (sog. Back-to-Back-Finanzierungen). Entsprechendes gilt im Fall einer gesamtschuldnerischen Mithaftung der öffentlichen Hand. Die öffentliche Hand erfüllt mit ihren wirtschaftlichen Betätigungen regelmäßig Aufgaben der Daseinsvorsorge im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und unterliegt regelmäßig einer Aufsicht.“ (93)

Die Ziffern 84 bis 90 enthalten Hinweise zur Behandlung der Zinsschranke bei öffentlich-privaten Partnerschaften. In Ziffer 94 geht es um Vergütungen für Darlehen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.

Das BMF-Schreiben kann von der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Service“, Stichwort „BMF-Schreiben“ herunter geladen werden.

Az.: IV/1 920-03/2

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