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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 13/2023 vom 31.01.2023
BMF verlängert Übergangsregelung in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Mit Schreiben vom 26.1.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2024 verlängert.
Das BMF-Schreiben aus Dezember 2021 betraf Verpachtungen durch die öffentliche Hand und die Auswirkungen eines BFH-Urteils vom 10. Dezember 2019 (Az. I R 58/1). Die darin aufgestellten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings wurde nicht beanstandet, wenn die bis dahin geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 weiterhin angewandt wurden.
Die jetzige Verlängerung der Übergangsregelung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.
Az.: 41.6.7.4-001/003 mu