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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 58/2020 vom 02.12.2019
BMVI antwortet zu E-Tretrollern und Anwohnerparkausweisen
Das Bundesverkehrsministerium hat das Kraftfahrtbundesamt gebeten, eine automatisierte Sperrung oder Drosselung von E-Tretrollen zu prüfen. Dies geht aus einem Schreiben von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer an den Deutschen Städte- und Gemeindebund und den Deutsche Städtetag hervor. Zuvor hatten die Verbände die Möglichkeit der automatisierten Drosselung von E-Scootern gefordert, um eine ordnungswidrige und gefährliche Nutzung beispielsweise in Fußgängerzonen einzuschränken. Ebenso geprüft wird die Forderung der Spitzenverbände, die Gebührenhöchstgrenze für Anwohnerparkausweise zu erhöhen.
Das Antwortschreiben von Minister Scheuer wird im Folgenden wiedergegeben:
„(…) wir sind uns einig, dass neue Formen der Mobilität sicher für alle Beteiligte sein müssen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Einsatz von Geofencing-Funktionen in Elektrokleinstfahrzeugen. Es ist verständlich, dass aus der Sicht der Städte und Kommunen diese Funktionen für eine geregelte Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge hilfreich erscheinen. Dennoch müssen mögliche Gefährdungen der Fahrzeugnutzer sowie auch anderer Verkehrsteilnehmer durch die Verwendung dieser Funktionen ausgeschlossen bzw. das Risiko minimiert werden. Derzeit gibt es noch keine amtlichen Zahlen zu den Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen, die eine objektive Betrachtung des Sachverhalts anhand des Unfallgeschehens zulassen würden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat bisher keine dieser Funktionen im Rahmen der Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (mittlerweile wurden für 20 Modelle Genehmigungen erteilt) geprüft oder genehmigt, da keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Ihr Schreiben habe ich zum Anlass genommen, das KBA mit der Prüfung des Sachverhalts zu beauftragen. Die Sicherheitsrisiken, die sich durch eine automatisierte Sperrung oder Drosselung des Elektrokleinstfahrzeugs ergeben könnten, müssen – im Hinblick auf alle Verkehrsteilnehmer (nicht nur Fußgänger, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer auf Radwegen und der Fahrbahn) – ermittelt und bewertet werden.
Mit Blick auf die von Ihnen angesprochene Gebührenhöchstgrenze für das Ausstellen von Anwohnerparkausweisen muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um einen Nachteilsausgleich handelt. Bewohner von Kommunen sollen gegenüber Bewohnern anderer städtischer oder auch ländlicher Gebiete ohne Parkraumbewirtschaftung oder Parkplatzmangel nicht schlechter gestellt werden. Im Grundsatz soll mit der Gebühr insbesondere der Personal- und Sachaufwand, der im Zusammenhang mit der erforderlichen Verwaltungstätigkeit verbunden ist, gedeckt werden. Zwar können nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bei begünstigenden Amtshandlungen neben den Verwaltungskosten die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner Berücksichtigung finden. Bei einer grundsätzlich möglichen Anhebung des Gebührenrahmens dürfen die oben genannten Gesichtspunkte jedoch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Ob eine solche Anhebung angezeigt ist wird derzeit durch mein Haus geprüft.“
Az.: 33.1.5.2-001/004