Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 484/2024 vom 30.07.2024

BNetzA-Entscheidung zu Leerrohrentgelten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Vielzahl unterschiedlicher Entgelte überprüft, die für die Nutzung baulicher Anlagen von der Telekom erhoben werden. Bei der Überprüfung der Entgelte hat sie erstmals eine Regelung angewendet, die nach den Folgen für den Geschäftsplan des marktmächtigen Unternehmens zu berücksichtigen sind. Hierdurch sollen Investitionsanreize in den Ausbau hochleistungsfähiger Netze erhalten bleiben. Im Ergebnis bekommt die Telekom weniger Geld als gewünscht.

Die Telekom hatte ihre Entgeltforderungen anhand potenzieller Verluste eigener Kunden an Wettbewerber und daraus resultierender Erlöseinbußen (verlorene Deckungsbeiträge) ermittelt. Die Bundesnetzagentur ist diesen Überlegungen allerdings nur dem Grunde nachgefolgt. Dabei hat sie zunächst die der Telekom entstehenden Kosten berechnet und einen reduzierten Zuschlag für die Auswirkungen auf den Geschäftsplan bestimmt. Nach den Berechnungen der BNetzA liegen die Entgelte damit niedriger als beantragt. Zuschläge auf die Kosten sind nach Ansicht der BNetzA nur für diejenige Infrastruktur gerechtfertigt, in die die Telekom zum Zweck des Glasfaserausbaus in besonderem Maße investiert. Das ist der Fall im Verteilnetz vom Kabelverzweiger, also dem grauen Kasten am Straßenrand, hin zum Kunden. Hier baut die Telekom aktuell gerade erst Glasfaser aus. Den Hauptkabelbereich hingegen hatte die Telekom schon zuvor im Zuge des Vectoring-Ausbaus weitgehend mit Glasfaser bestückt. Investitionen in diesem Bereich wurden deshalb nur durch einen Verzinsungszuschlag für Glasfasernetze berücksichtigt.

Anmerkung des DStGB und StGB NRW

Die Entscheidung der BNetzA ist sowohl in der Sache als auch in ihrer demonstrativen Souveränität aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Sie hat nicht nur die überzogenen Entgeltforderungen der Telekom sachgerecht korrigiert, sondern auch der Kritik der Europäischen Kommission standgehalten, die sich in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der hier besprochenen Entscheidung kritisch dazu geäußert hat, dass sich die Entgeltgenehmigung nicht rein an den Kosten der Telekom orientiert. Auch der von Branchenverbänden der Telekom-Wettbewerber traditionell erhobenen Forderung nach einem gänzlichen Verzicht auf einen staatlich regulierten Leerrohrzugang hat sie in bewährter Weise widerstanden.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Interesse der Förderung des Glasfaserausbaus für Investitionsanreize entschieden, die über eine reine Kostenorientierung hinausgehen. Die Entgeltfestsetzung bleibt in staatlicher Hand. Sie sollte auch nicht dem freien Spiel der Marktkräfte überlassen bleiben, soweit ein marktmächtiges Unternehmen Preisverhandlungen dominieren kann. Auf anderer Seite kann auch kein Entgelt gerechtfertigt sein, dass den Telekom-Wettbewerbern die günstige Nutzung von Telekom-Infrastruktur erlaubt und gleichzeitig die Investitionsanreize für den Infrastrukturmonopolisten und die Branche insgesamt beeinträchtigt. Letztlich geht es um die schnellstmögliche Glasfasererschließung auch der ländlichen Räume und damit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Telekommunikationssektor. Deshalb ist es in vollem Umfang zu begrüßen, dass der Staat sich vorbehält zu beurteilen, ob die von der Telekom beantragte Höhe der Entgelte wirklich sachlich zu rechtfertigen ist und von diesem Recht unter Gemeinwohlgesichtspunkten Gebrauch macht.

Die Entscheidung gilt bis zum 31.12.2025. Der Tenor des Beschlusses sowie weitergehende Informationen stehen zur Einsicht unter:

www.bundesnetzagentur.de

Az.: 31 3 001/002

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