Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 609/2024 vom 04.09.2024

BNetzA veröffentlicht Festlegung zur Verteilung der Mehrkosten aus der Integration von EE-Anlagen

Die BNetzA hat ihre Festlegung zur Verteilung der Mehrkosten, die in Verteilnetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen, veröffentlicht. Die Entlastung wird damit zum 1. Januar 2025 wirken.

Die Festlegung gibt einen Rahmen vor, mit dem Netzbetreiber mit besonders hohen Kosten durch den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung identifiziert werden, um alle Stromverbraucher fairer an diesen Mehrkosten zu beteiligen.

Im Dezember 2023 hatte die BNetzA ein Eckpunktepapier und im Mai 2024 den Entwurf zur Festlegung konsultiert (siehe dazu Mitteilungen Nr. 800 vom 05.12.2023 und Nr. 320 vom 28.05.2024). Das Modell zur Festlegung wurde auf Basis der Konsultationsergebnisse weiterentwickelt. Beispielsweise wurden Anforderungen an Daten präzisiert und Besonderheiten beim Netzbetrieb mit aufgenommen.

Die BNetzA sieht ein gestuftes Modell vor. Der erste Schritt ist die Ermittlung, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren betroffen ist. Hierzu legt die BNetzA eine Kennzahl fest. Diese setzt die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet.

Die entlasteten Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Die Kosten hierfür können über alle Stromverbraucher bundesweit gleichmäßig verteilt werden.

Konkret wird die BNetzA den Mechanismus nach § 19 StromNEV nutzen. Dieser bewirkt schon heute einen Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die bisherige „§ 19-Umlage“ ist Bestandteil des Strompreises. Sie dient derzeit dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen, die entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Auf diese bestehende Regelung wird jetzt bürokratiearm und rechtssicher aufgesetzt. Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen sollen damit überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüberstehen.

Anmerkung

Vor dem Hintergrund der Energiewende, die als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen ist, ist die Festlegung grundsätzlich nachvollziehbar, insbesondere für die Akzeptanz der Energiewende. Denn die wirtschaftliche Belastung durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien soll dadurch gleichmäßiger verteilt werden.

Eine abschließende Bewertung behalten wir uns vor, da Abschätzungen zum Ausgleich der Mehrkosten, dem sogenannten Wälzungsvolumen, und zu den konkreten Entlastungen bei einzelnen Netzbetreibern erst ab Mitte Oktober von der BNetzA veröffentlicht werden sollen. Die Entlastungsbeträge werden dann über einen Aufschlag für besondere Netznutzung auf den Strompreis bei allen Stromverbrauchern refinanziert, der durch die Übertragungsnetzbetreiber am 25. Oktober veröffentlicht wird.

Sollte in der Folge der Festlegung die Entwicklung der Netzentgelte nicht zielführend sein, werden wir uns für entsprechende Korrekturen bei der BNetzA einsetzen.

Az.: 28.6.10-004/001

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