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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 459/2024 vom 22.07.2024
Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ihren Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen veröffentlicht (KANU 2.0). Die Festlegung flankiert regulatorisch die Gasnetztransformation. Mit KANU 2.0 werden für die Gasnetzbetreiber bundesweit die Abschreibungsmodalitäten weitgehend flexibilisiert. Denn es ist zu erwarten, dass bei abnehmenden Nutzerzahlen die Kosten nicht in gleichem Maße sinken. Dann würden die verbleibenden Nutzer über die Zeit immer höhere Entgelte zu tragen haben.
Mit der Flexibilisierung der Abschreibungsmodalitäten können die Netzbetreiber Kosten nun zeitlich so auf die nächsten Jahre und Jahrzehnte bis 2045 verteilen, dass sie noch möglichst viele Kunden tragen können. So soll verhindert werden, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, am Ende des Transformationsprozesses zu hohe Belastungen tragen müssen. Gleichzeitig gewährleistet der Festlegungsentwurf, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können. Die Vorgaben berücksichtigen hierbei die Heterogenität der Netze.
Der Festlegungsentwurf erlaubt den Netzbetreibern zudem erheblich kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045 abgeschrieben werden.
Zusätzlich werden degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent erlaubt. Damit sollen die Abschreibungen an die zukünftig sinkenden Absatzmengen angepasst werden. Die Netzbetreiber können dadurch ihre Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Transformationsprozess sichern.
Die neuen Abschreibungsmodalitäten sollen bereits in den Netzentgelten ab dem Jahre 2025 angesetzt werden können. Die Netzbetreiber sind jedoch nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können sie auch z.B. die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abwarten.
Schnellere Abschreibungen gehen in der Anfangsphase der Gasnetztransformation grundsätzlich mit höheren Entgelten einher. Diese hängen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende ab. Die BNetzA geht jedoch von einem moderaten Entgeltanstieg aus.
Sie finden den Festlegungsentwurf unter folgendem Link:
Az.: 28.6.1-002/027