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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 174/1999 vom 05.03.1999
Bodenschutzgesetz seit 01. März 1999 in Kraft
Am 01. März 1999 tritt das neue Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Kraft. Das Gesetz umfaßt 26 Paragraphen (Bundesgesetzblatt I 1998, S. 502 - 510). Mit dem neuen Gesetz sollen zukünftig schädliche Bodenveränderungen abgewehrt werden. Gleichzeitig wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Sanierung von Altlasten (kontaminierte bzw. verseuchte Böden) vorgegeben. Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert in diesem Zusammenhang unter anderem die Begriffe "schädliche Bodenveränderungen" (§ 2 Abs. 3 BBodSchG), "Verdachtsflächen" (§ 2 Abs. 4 BBodSchG), "Altlasten" (§ 2 Abs. 5 BBodSchG), "altlastenverdächtige Flächen" (§ 2 Abs. 6 BBodSchG) sowie den Begriff der "Sanierung" (§ 2 Abs. 7 BBodSchG). Unter Altlasten versteht das Gesetz dabei
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle
behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerung), und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit
umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die
schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden (ausgenommen sind Anlagen, deren
Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf).
Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz bringt vor allem neue Pflichten für Grundstückeigentümer und Grundstücksnutzer (Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück). Unabhängig davon, daß jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so verhalten hat, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (Vermeidungspflicht, § 4 Abs. 1 BBodSchG) sind der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen (Abwehrpflicht, § 4 Abs. 2 BBodSchG). Außerdem sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (Sanierungspflicht, § 4 Abs. 3 BBodSchG). Dabei kommen bei Belastungen durch Schadstoffe nicht nur Dekontaminationsmaßnahmen, sondern auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, können auch sonstige Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen im Hinblick auf belastete Grundstücke ergriffen werden (z.B. Nutzungsbeschränkungsmaßnahmen).
Zusätzlich trifft den Grundstückseigentümer, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und denjenigen, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zur Veränderung der Bodenbeschaffenheit führen können, die Pflicht, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereiche hervorgerufen werden können (Vorsorgepflicht, § 7 BBodSchG). Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Grundstücksnutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht.
Az.: II/2 50-10