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StGB NRW-Mitteilung 5/2021 vom 15.02.2021
Brexit Konsequenzen für britische „Limited“
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Geschäftsstelle über die Konsequenzen des Brexits ab dem 01.01.2021 für britische „Limited“ informiert. Diese Information geben wir gerne wie folgt weiter:
In Deutschland ansässige Gesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert sind, unterliegen mit Ablauf des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2020 nicht mehr dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Dies gilt unabhängig von dem Handels- und Kooperationsabkommen, auf das die Europäische Union und das Vereinigte Königreich sich am 24. Dezember 2020 verständigt haben. Für eine rechtliche Anerkennung dieser Gesellschaften in Deutschland gibt es ab 2021 keine rechtliche Grundlage mehr.
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu dem auf nach Drittstaatenrecht gegründeten Gesellschaften anwendbaren Recht ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften dann als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, zum Beispiel als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Aus Sicht des Gewerberechts ginge mit dieser „Umqualifizierung“ der juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden auch der Verlust der den Gesellschaften (z.B. der Limited) als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis und die Erforderlichkeit einer neuen Gewerbeanzeige einher.
Az.: 15.0.25-002/001