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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 366/1998 vom 05.07.1998
Brief an den Bund der Steuerzahler
Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 hatte sich der Bund der Steuerzahler an die Geschäftsstelle gewandt und insbesondere Kritik daran geäußert, daß durch den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund eine abfallgesetzliche Klarstellung der anteiligen Finanzierung einzelner mit einer Sondergebühr belegten Abfallentsorgungsteilleistungen über eine Einheitsgebühr im neuen Landesabfallgesetz eingefordert wird.
Hierzu hat die Geschäftsstelle dem Bund der Steuerzahler mit Schreiben vom 06. Juni 1998 u.a. folgendes mitgeteilt:
1. "... Zunächst weisen wir darauf hin, daß die "sog. Querfinanzierung" bei der Entsorgung verschiedener Abfallarten nach der Rechtsprechung des OVG NW auch bereits heute zulässig ist. Denn das OVG NW geht davon aus, daß es grundsätzlich im weiten Organisationsermessen der Gemeinde steht, ob und in welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt, ob sie eine auf das gesamte Entsorgungssystem bezogene Gebühr erhebt oder ob sie nach Leistungsbereichen differenziert und für jeden Leistungsbereich gesonderte Gebühren festsetzt (vgl. hierzu OVG NW Urt. v. 17.03.1998 - 9 A 1430/96, Städte- und Gemeinderat 1998, S. 121 ff.; OVG NW, Urt. v. 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 282; OVG NW Urt. v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 - , Städte- und Gemeinderat 1996, S. 337).
Wir halten diese Rechtsprechung auch für praxisorientiert, zumal die langjährige Erfahrungspraxis der Städte und Gemeinden gezeigt hat, daß Sondergebühren für einzelne Abfallentsorgungsteilleistungen (z.B. die Entsorgung von Sperrmüll, schadstoffhaltigen Abfällen, Alt-Kühlschränken) regelmäßig dazu führen, daß die Abfallbesitzer die mit einer Sondergebühr belegten Abfälle anderweitig entsorgen (z.B. verbotswidrig ablagern), um die Bezahlung der entsprechenden Sondergebühr einzusparen. Vor diesem Hintergrund ist es zur dauerhaften Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung sowie zur Vermeidung von unnötigen Kosten für die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablagerungen erforderlich, im neuen Landesabfallgesetz noch einmal ausdrücklich klarzustellen, daß die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr für verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen zulässig ist.
Zutreffend ist allerdings, daß das OVG NW zuletzt in seinem Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 (Städte- und Gemeinderat 1998, S. 121 ff.) entschieden hat, daß sofern eine Sondergebühr für das sog. Bioabfallgefäß erhoben wird, derjenige nicht mit dieser Sondergebühr belastet werden darf, der diese Sonderleistung "Bioabfallgefäß" nicht in Anspruch nimmt.
2. Im Hinblick auf die Forderung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes, landesgesetzlich zuzulassen, daß Kostenunterdeckungen aus einer abgelaufenen Leistungsperiode in der nachfolgenden Leistungsperiode ausgeglichen werden könne, erlauben wir uns den Hinweis, daß eine solche Regelung bereits in § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg und in Art. 8 Abs. 6 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes vorzufinden ist. Wir sind überzeugt davon, daß durch eine solche Regelung auch zu einer erheblichen Entlastung der Verwaltungsgerichte beigetragen werden kann. Im übrigen geht die Forderung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes auch dahin, parallel zu regeln, daß Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode ergeben, in der nachfolgenden Kalkulationsperiode zugunsten der Gebührenschuldner anzusetzen sind."
Az.: II 33102/3106 qu/g