Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 553/2003 vom 14.07.2003
Buchführungspflicht und Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
Verfügung der OFD Rostock vom 26.02.2003 - S 2706 -1/01- St 24a - (DB 24/2003, S. 1301)
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Buchführungsverpflichtung gem. § 141 AO bei Überschreiten der entsprechenden Betragsgrenzen auch solche Betriebe gewerblicher Art trifft, die dauerhaft Verluste erwirtschaften bzw. ob insoweit ggf. Buchführungserleichtungen i.S. von § 148 AO gewährt werden können. Die gleiche Fragestellung ergibt sich für Zweckbetriebe von gemeinnützigen Betrieben gewerblicher Art (BgA).
Hierzu ist auszuführen:
Für BgA kommt die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur in Betracht, wenn sie gewerbliche Unternehmen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG i.V. mit § 15 Abs. 2 EstG handelt (vgl. AEAO zu § 141 Nr. 1) Dabei ist grundsätzlich auf jeden einzelnen Gewerbebetrieb abzustellen. Die Ausnahme des § 64 Abs. 2 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe jedes einzelnen gemeinnützigen BgA.
Bei Dauerverlust-BgA ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen (Hinweis auf A 17 Abs. 2 Satz 3 GewStR). Deshalb hat eine Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO) bei derartigen Betrieben zu unterbleiben.
Soweit BgA die Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt für Zweckbetriebe i.S. der §§ 65 bis 68 AO Folgendes: Gemeinnützigkeitsrechtlich ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Zweckbetreibe mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In der Regel geht es bei den Zweckbetrieben aber wegen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit nach § 55 AO bestenfalls darum, die Selbstkosten zu decken. Das schließt eine Gewinnerzielungsabsicht aus (H 134b Selbstkostendeckung EstH 2001). Deshalb wird auch bei Zweckbetrieben eine steuerliche Buchführungspflicht - wie vorstehend ausgeführt - bereits mangels Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit eines Gewerbebetriebs zu verneinen sein.
Unabhängig davon bestünde bei Zweckbetrieben wegen der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG/§ 3 Nr. 6 GewStG auch kein sachliches Erfordernis, eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensausgleich gem. § 4 Abs. 1 EstG durchzuführen.
Es wird deshalb gebeten, auch bei Zweckbetrieben von gemeinnützigen BgA von vornherein von einer Aufforderung zur Buchführung gem. § 141 Abs. 2 Satz 1 AO abzusehen.
Az.: IV/3 814-00