Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 446/2003 vom 22.05.2003

Buchpreisbindungsgesetz

Aus aktuellem Anlaß weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß am 01. Oktober 2002 das Buchpreisbindungsgesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert gem. § 1 des Gesetzes den Erhalt eines breiten Buchangebotes. Damit soll auch gewährleistet werden, daß dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist. In § 3 des Buchpreisbindungsgesetzes ist geregelt, daß Bücher - mit Ausnahme gebrauchter Bücher - einer Preisbindung unterliegen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden durch § 7 des Gesetzes festgelegt. In § 7 Abs. 3 ist eine Rabattierung für Schulbücher enthalten. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

„(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit

mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass,
mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass,
mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass,
mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass,

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als

25.000 Euro 13 Prozent Nachlass,
38.000 Euro 14 Prozent Nachlass,
50.000 Euro 15 Prozent Nachlass.

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.“

Die Regelung löst die bisherige Rabattierung nach dem Sammelrevers ab. Das Buchpreisbindungsgesetz ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2002, Teil I, S. 3448 ff.

Az.: IV/2-215-1/1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search