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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 566/2002 vom 05.09.2002
Bürgerbegehren und Bauleitplanung
Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00 - u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein Bürgerbegehren in bezug auf die Änderung eines Bebauungsplans zulässig ist, und auf die Regelung des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW verwiesen. Hiernach ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig. Durch die Vorschrift seien durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens in einem umfassenden Sinne entzogen. Ebenso wie die Bestimmung des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW, finde die Regelung des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ihre Rechtfertigung in der naheliegenden Überlegung, Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom Einflußbereich plebiszitärer Entscheidung auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen ließen.
Das Bauplanungsrecht halte mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB) der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. Auch sei das Verfahren im übrigen in formeller und materieller Hinsicht durch das Bauplanungsrecht weitgehend vorgeformt. In diesen Verfahrensablauf füge sich das - regelmäßig auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene - Bürgerbegehren nicht ein.
Az.: II/1 620-01