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StGB NRW-Mitteilung 340/2003 vom 23.04.2003
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
In einem der Geschäftsstelle jetzt bekanntgewordenen Urteil vom 28.01.2003 (15 A 203/02) hat das OVG NRW zu aktuellen Streitfragen zum Bürgerbehren Stellung genommen. Danach läßt sich Folgendes festhalten:
1. Ein Bürgerbegehren richtet sich i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 GO NRW gegen einen Beschluß des Rates (kassatorisches Bürgerbegehren), wenn es in die vom Rat getroffenen Regelungen eingreift, sei es, daß es sich in der Aufhebung dieser Regelungen erschöpft, sei es, daß es sie durch andere ersetzt. Demgegenüber widersprechen die nicht von der Fristenregelung des § 26 Abs. 3 GO NRW erfaßten sog. initiierenden Bürgerbegehren Ratsbeschlüssen nicht, sondern bearbeiten gleichsam ein noch unbestelltes Feld und stoßen damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten an.
2. Erschöpft sich ein Ratsbeschluß darin, einen auf Änderung früherer Ratsbeschlüsse gerichteten Sachantrag abzulehnen, so handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Ratsbeschluß i.S.d. § 26 Abs. 3 GO NRW, gegen den sich ein kassatorisches Bürgerbegehren richten kann.
3. Ratsbeschlüsse, mit denen ausschließlich bereits durch Ratsbeschluß getroffene Regelungen bestätigt oder wiederholt werden, lösen grundsätzlich keine neue Frist für ein Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 3 GO NRW aus.
4. § 26 Abs. 8 S. 2 GO NRW, der die Abänderung eines Bürgerentscheids durch einen neuen Bürgerentscheid vor Ablauf von 2 Jahren nur auf Initiative des Rates erlaubt, ist nicht entsprechend dahin anzuwenden, daß jeder Ratsbeschluß nach Ablauf von zwei Jahren durch einen Bürgerentscheid aufgehoben oder geändert werden dürfte.
5. Der Ablauf der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW steht einem Bürgerbegehren dann nicht entgegen, wenn die betroffenen Ratsbeschlüsse sich erledigt haben oder ihnen durch wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen der Verhältnisse die Grundlage entzogen worden ist.
6. Gegen die Versäumung der Ausschlußfrist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 3 GO NRW ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW nicht möglich.
7. Der nach § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW erforderliche Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme muß eine überschlägige, nachvollziehbare Kostenschätzung enthalten.
Die Geschäftstelle bittet in diesem Zusammenhang nochmals um Ihre Mithilfe. Senden auch Sie uns „Ihre“ Gerichtsentscheidungen zu. Durch die Veröffentlichung in unseren Publikationen tragen Sie so aktiv zu dem Aufbau einer umfassenden Rechtsprechungsbank bei (vgl. auch Mitteilungen Nr. 82/2003).
Az.: I/2 020-08-26