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StGB NRW-Mitteilung 368/2004 vom 13.05.2004
Bürgerbegehren und Rederecht der Vertreter im Rat
Nach dem Beschluss des VG Düsseldorfs vom 26.01.2004 (Az.: 1 L 610/04) haben die Vertreter des Bürgerbegehrens kein Rederecht bei der Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Begehrens als solches. Nach der Gemeindeordnung NW können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit des Rates selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Dabei ist ein Bürgerbegehren über bestimmte im Gesetz aufgezählte Angelegenheiten unzulässig. Der Rat hat zunächst festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht er einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Nach der gesetzlichen Regelung ist somit zu unterscheiden zwischen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens auf der ersten Ebene und der anschließenden Sachbehandlung auf der zweiten Ebene. Das Rederecht ist der zweiten Ebene zugeordnet. Da der Rat bei einem zulässigen Bürgerbegehren aufgerufen sei zu entscheiden, ob er dem Anliegen entspricht, gibt das Rederecht den Initiatoren die Möglichkeit, politische Mehrheiten für die Sachentscheidung einzuwerben. Bei der Zulässigkeitsentscheidung besteht dagegen kein politisches Ermessen. Die Beteiligten könnten diese Entscheidung auch durch schriftliche Ausführungen vorbereiten und im Nachhinein durch Widerspruch angreifen. Deshalb fehlt ein Grund, ihnen die Möglichkeit mündlicher Begründung vor dem Rat zu garantieren.
Az.: I/2 020-08-26