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StGB NRW-Mitteilung 419/2003 vom 23.05.2003
Bürgerbegehren
Das VG Münster hat mit Beschluß vom 28.04.2003 (1 L 622/03) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, daß die Durchführung eines Bürgerbegehrens weder für den Rat noch für andere gemeindliche Organe und/oder Behörden eine „Entscheidungssperre“ bewirkt. Dieses Urteil fügt sich in die ständige Rechtsprechung des OVG NRW ein (vgl. Beschluß vom 02.11.1998, 15 B 2329/98, Mitteilungen NWStGB 1999, S. 383). Das VG Münster geht sehr ausführlich in diesem Beschluß auf die gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Gründe ein. Unter Berufung auf den Beschluß des OVG NRW vom 18.10.1995 (15 B 2799/95, EStTNW 1996, S. 595) kann nach der Entscheidung des VG Münster dies ausnahmsweise dann anders zu beurteilen sein, wenn die mit dem Bürgerbegehren nicht zu vereinbarende Durchführung einer Maßnahme nicht aus Sachgründen, sondern allein deshalb erfolgt, um einen möglichen Bürgerentscheid zuvorzukommen (sog. Willkürverbot).
Az.: I/2 020-08-26