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StGB NRW-Mitteilung 837/2003 vom 12.11.2003
Bürgermeister-Stimmrecht bei Auflösung von Ratsausschüssen
Nach dem Beschluß des OVG NRW vom 17.10.2003 (15 B 1798/2003) hat der Bürgermeister bei der Auflösung von Ausschüssen und der sofortigen Neubildung Stimmrecht. Weder § 40 Abs. 2 S. 6 GO direkt noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift stehen einem Stimmrecht des Bürgermeisters in diesen Fällen entgegen. Der Sinn und Zweck des Stimmrechtsausschlusses besteht darin, dem Bürgermeister dort das Stimmrecht zu versagen, wo er selbst Betroffener eines Ratsbeschlusses ist oder es um die Selbstorganisation des Rates geht, also um Fälle der Organbeziehungen Rat - Bürgermeister oder des Organinnenbereichs des Rates. Es soll eine Stimmabgabe nach unsachlichen Gesichtspunkten wegen möglicher Befangenheit des Bürgermeisters verhindert werden, und es soll die Autonomie des Organs Rat gegenüber dem Organ Bürgermeister geschützt werden. Dieser Sinn und Zweck der Stimmrechtsbeschränkung legt es an sich nahe, daß die Auflösung von Ausschüssen als Teil der Selbstorganisation des Rates ebenfalls dem Stimmrechtsausschluß unterliegen. Gleichwohl steht nach dieser Rechtsprechung diesem nach dem Sinn und Zweck gewonnen Ergebnis der systematische Zusammenhang zur Ausschußbildung entgegen. Nach § 57 Abs. 1 GO kann der Rat Ausschüsse bilden. Diese Vorschrift ist nicht vom Stimmrechtsausschluß des § 40 Abs. 2 S. 6 GO erfaßt. Ob dies konsequent ist, ist zwar fraglich. Dennoch kann man dem beredten Schweigen des Gesetzgebers die Entscheidung entnommen werden, daß der Bürgermeister bei der Bildung von Ausschüssen Stimmrecht hat. Dann gibt es jedoch keine zwingenden Gründe, die Ausschußauflösung als Gegenstück zur Ausschußbildung einem Stimmrechtsausschluß zu unterwerfen. Eine differenzierte Betrachtung zwischen einer endgültigen Auflösung eines Ausschusses und dem Fall einer Ausschußauflösung mit sofortiger Neubildung zum Zweck der Neubesetzung ist nicht möglich, da die Gemeindeordnung eine solche Unterscheidung selbst nicht vorsieht. Auch aus § 50 Abs. 3 GO i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 6 GO wird das Stimmrecht des Bürgermeisters nicht ausgeschlossen. Denn nachweislich des Wortlautes des § 50 Abs. 3 GO geht es dort nur um die Frage, wie sich der Ausschuß zusammensetzt. Im Falle der Auflösung geht es jedoch um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Neubesetzung des Ausschusses erfolgen soll.
Az.: I/2 020-08-14