Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 627/2002 vom 05.10.2002

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 494/00 - und mit Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01 - zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, die als Vertragsklausel Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, geäußert. Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine derartige Klausel unwirksam ist. Das Gericht ist der Auffassung, daß durch eine derartige Sicherungsabrede der Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Gläubiger eine Bürgschaft nach den in der Bürgschaftsurkunde genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Eine schlüssige Darlegung des Sicherungsfalls ist nicht erforderlich. Der Bürge kann seiner Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Verhältnis der Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine Rechtstellung offensichtlich mißbraucht. Im übrigen ist er auf den Rückforderungsprozeß angewiesen.

Der Bundesgerichshof vertritt die Auffassung, daß eine derartige Bürgschaft nicht nur die Funktion einer Sicherung habe. Sie räume vielmehr dem Gläubiger weitreichend die Möglichkeit ein, sich liquide Mittel zu verschaffen. Das sei auch dann möglich, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten sei. Damit unterliege der Auftragnehmer der Gefahr, durch den Rückgriff des Bürgen belastet zu werden, ohne daß der Anspruch des Gläubigers bestehe. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob die im Ergebnis unberechtigte Anforderung der Bürgschaft auf einen Mißbrauch zurückgehe oder auf eine bloße Fehleinschätzung seitens des Auftraggebers. Durch eine derartige Klausel würden die Sicherungsrechte des Auftraggebers über sein anerkennswertes Interesse unangemessen ausgedehnt.

Der Bundesgerichtshof hält es demgegenüber für zulässig, den Auftragnehmer auch in AGB zur Stellung einer selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft zu verpflichten. Eine solche trage dem Interesse des Auftraggebers an einer Absicherung seiner Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers Rechnung. Ohne eine solche Sicherung sei der Auftraggeber möglicherweise nicht ausreichend geschützt. Über dieses Sicherungsinteresse gehe die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen weit hinaus.

Az.: II/1 608-00

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