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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 186/2020 vom 10.02.2020
11 Milliarden Euro für Schieneninfrastruktur und Bahnhöfe
Auf Grundlage des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung werden zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 11 Milliarden Euro bis 2030 zur Stärkung der Schiene bereitgestellt. In einer Absichtserklärung zwischen Bund und Deutsche Bahn sind nun die dafür notwendigen Maßnahmen festgehalten Die Summe von 11 Milliarden Euro wird ausschließlich für Infrastrukturmaßnahmen verwendet. Sie sollen je zur Hälfte für Eigenkapitalerhöhungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und als Zuschüsse ausgezahlt werden, um die finanzielle Stabilität der Infrastruktur und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors weiter zu stärken. Die Mittel sollen in folgenden vier Bereichen eingesetzt werden:
- Robustes Netz (4 Milliarden Euro): Investitionen in Stellwerke, kleine und mittlere Maßnahmen an überlasteten Schienenwegen und zur Realisierung von Etappen des Deutschlandtakts, Streckenelektrifizierung für die Güterbahnen, Infrastruktur für alternative Antriebe und Investitionen in Terminals des kombinierten Verkehrs, Zugbildungsanlagen sowie die Anbindung von Gleisanschlüssen.
- Digitale Schiene (4 Milliarden Euro): Zusätzliche Mittel für das „Starterpaket" sowie den Flächenrollout der Europäischen Leit- und Sicherungstechnik ETCS sowie Digitaler Stellwerke. Investitionen in Digitale Bahntechnologien.
- Attraktive Bahnhöfe (1 Milliarde Euro): Finanziert werden zahlreiche Maßnahmen zur Qualitätssteigerung der Bahnhöfe sowie für Barrierefreiheit, Brandschutz und den Zustand von Empfangsgebäuden.
- Eigenwirtschaftliche Infrastrukturmaßnahmen (2 Milliarden Euro): Ausweitung des Engagements der DB u. a. für mehr Qualität und Kapazität im Rahmen der „Starken Schiene".
Die als Eigenkapitalerhöhung auszureichenden Mittel stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Abstimmung mit der Europäischen Kommission. Die Auszahlung der gesamten Mittel steht unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers.
Az.: 33.4-001/001