Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 63/2024 vom 05.01.2024

Bundes-Klimaanpassungsgesetz verkündet

Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 393 vom 22.12.2023 verkündet worden. Es wird am 01.07.2024 in Kraft treten und stellt einen grundsätzlichen Rechtsrahmen für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels dar. Sowohl der Bund (§ 3 KAnG) als auch die Bundesländer (§ 10 KAnG) sollen vorsorgende Klimaanpassungsstrategien entwickeln.

Ein wesentliches Kernstück ist das in § 8 KAnG enthaltene Entsiegelungsgebot, welches an die Träger öffentlicher Aufgaben gerichtet ist. Hierunter sind alle Stellen zu verstehen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind (§ 2 Nr. 3 KAnG).

Die Träger öffentlicher Aufgaben sollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAnG darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, in ihren natürlichen Funktionen des Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG), soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden. Durch die Entsiegelung und Rückführung in natürliche Bodenflächen kann unter anderem der Oberflächenabfluss von Wasser aus Niederschlägen durch eine ortsnahe Versickerung in wieder anlegten Grünflächen vermindert werden, wodurch zugleich die Gefahr von Schäden durch Starkregenereignisse herabgesetzt werden kann.

Weiterhin wird in § 12 Abs. 1 Satz 1 KAnG geregelt, dass die Bundesländer diejenigen öffentlichen Stellen bestimmen, welche für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept –soweit dieses nicht bereits vorhanden ist– aufzustellen haben. Dabei können die Länder bestimmen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines (Land)Kreises abgedeckt ist. Bestehende Klimaanpassungskonzepte können als Bestandteil eines Klimaanpassungskonzepts geführt werden, soweit sie nach Ermessen der für die Konzepterstellung zuständigen öffentlichen Stellen hinreichend aktuell sind (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KAnG).

In Anbetracht dessen wird abzuwarten sein, in welcher Art und Weise das Land NRW eine Anpassung des Klimaanpassungsgesetzes NRW vornehmen wird. In Nordrhein-Westfalen könnte die Städte und Gemeinden insbesondere aus dem Klimaatlas NRW (www.klimaatlas.nrw.de) Datensätze für ihr Stadt- bzw. Gemeindegebiet zu den Klimaanpassungsfeldern der Entwicklung der Hitzebelastung und der Zunahme von Starkregenereignissen entnehmen.

Grundlegend hat der Bundesgesetzgeber in § 12 Abs. 6 KAnG festgelegt, dass in Klimaanpassungskonzepten bestehende Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist es das Ziel von Klimaanpassungskonzepten, einen Maßnahmenkatalog zur Klimaanpassung zu entwickeln und damit zugleich Schutzlücken zu schließen, die sichtbar geworden sind.

Außerdem wird in § 13 Abs. 1 KAnG ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch das KAnG oder aufgrund des KAnG nicht begründet werden, so dass kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen zur Klimaanpassung reklamiert werden kann. Auf der anderen Seite beinhaltet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz leider wiederum keine konkreten Pflichten der Grundstückseigentümer/-innen. Insbesondere wäre es für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen zielführend gewesen - bezogen auf die Renaturierung von Flüssen und Bächen sowie bei sonstigen Maßnahmen zum Hochwasser- und Überflutungsschutz - klare Pflichten zum Tausch von unbebauten Grundstücken oder zur Abgabe von Teilflächen von Grundstücken gegen Entschädigung gesetzlich zu verankern, denn in der Praxis stellt die Verfügbarkeit von Flächen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Klimaanpassung nach wie vor eine große Hürde dar, weshalb erforderliche Maßnahmen zum Hochwasser- und Überflutungsschutz vielfach gar nicht oder nur unter großen Zeitverzögerungen umgesetzt werden können.

Az.: 23.1.7 qu

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