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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 586/2016 vom 05.07.2016
Bundesabwasserverordnung geändert
Mit der 7. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes vom 01.06.2016 (BGBl I 2016, S. 1290 ff.) ist sowohl die Abwasserverordnung des Bundes (Art. 1 der 7. Verordnung) als auch das Abwasserabgabengesetz des Bundes (Art. 2 der 7. Verordnung) geändert worden. Die 7. Änderungsverordnung ist einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, d. h. am 09.06.2016, in Kraft getreten.
Bezogen auf die Abwasserverordnung des Bundes ergeben sich für die kommunale Abwasserbeseitigung grundsätzlich keine Änderungen, zumal die Anlage 1 (kommunales Abwasser) keiner Änderung unterzogen worden ist. Allerdings wurde in § 2 Nr. 9 bis 11 der Abwasserverordnung 2016 ein betriebliches Abwasserkataster, ein Betriebstagebuch und ein Jahresbericht für betriebliche Abwasserproduzenten eingeführt. Der Inhalt für das betriebliche Abwasserkataster, das Betriebstagebuch und den Jahresbericht ergeben sich aus Anlage 2 der Abwasserverordnung 2016, die auf § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Abwasserverordnung 2016 Bezug nimmt.
Darüber hinaus wurden die Anhänge 22, 25, 38, 41 und 42 geändert. Das Abwasserabgabengesetz des Bundes wurde an die geänderte Abwasserverordnung des Bundes 2016 angepasst. In Abs. 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes wurde dahin geändert, dass den Festlegungen in der Tabelle nunmehr die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach dem in der Anlage 1 „Analysen- und Messverfahren“ zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl I, S. 1108, 2625) zugrunde liegen, wobei nunmehr auf die seit dem 09.06.2016 geltende neue Abwasserverordnung verwiesen wird, die durch Art. 1 der 7. Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl I, S. 1290) geändert worden ist.
Az.: 24.0.2 qu