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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 524/2022 vom 15.09.2022
Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat nach übereinstimmenden Medienberichten eine Entscheidung zur Pflicht zur Arbeitserfassung nach dem Arbeitszeitgesetz getroffen (Aktenzeichen 1 ABR 22/21). Dies wurde im Hinblick auf das „Ob“ einer solchen Pflicht danach bejaht. Eine offizielle Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes mit vertiefenden Erläuterungen findet sich auf der Homepage des Gerichtes derzeit nicht. Die Begründung des Urteils steht noch aus. Das gilt im Übrigen auch im Hinblick auf konkrete gesetzgeberische Aktivitäten zu dieser Thematik.
Für die Beamtinnen und Beamten der Kommunen sei auf § 16 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung verwiesen. Diese Regelung lautet: „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen sind jeweils am Tag der Arbeitsleistung durch ein geeignetes objektives System zu erfassen und zu dokumentieren, das den Beamtinnen und Beamten zugänglich ist. Soweit die Zeiterfassung abweichend von Satz 1 auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wird, sind diese zur ordnungsgemäßen Führung der Zeiterfassung anzuleiten. Diese ist von der Dienstvorgesetzten-Stelle regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend Satz 1 zu dokumentieren.“
Die Geschäftsstelle wird über die weitere Entwicklung informieren.
Az.: 14.0.39