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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 524/2007 vom 16.08.2007
Bundesbankbericht zur Entwicklung der Kommunalfinanzen
Die Bundesbank hat in einem Bericht die Entwicklung der Gemeindefinanzen ab dem Jahr 2000 betrachtet. In der Grundaussage bestätigt die Bundesbank die zunehmende differenzierte Lage der Kommunalfinanzen und verweist zudem auf den weiterhin vorhandenen Konsolidierungsbedarf auf kommunaler Ebene. Damit wird auch von der Bundesbank deutlich gemacht, dass die häufig zitierte Gesundung der Kommunalfinanzen bisher nicht realisiert wurde.
Im aktuellen Monatsbericht Juli der Bundesbank wird festgestellt, dass sich die Haushaltslage der Gemeinden in Deutschland nur auf den ersten Blick deutlich besser darstellt als jenen von Bund und Ländern. Denn trotz des im vergangenen Jahr erreichten Finanzierungsüberschusses von annähernd 3 Mrd. € besteht angesichts der divergierenden Entwicklung zwischen den einzelnen Gemeinden weiterhin vielfach ein erheblicher Konsolidierungsbedarf. Dies resultiert auch aus der Pflicht zur Einhaltung des im Vergleich zu Bund und Länder wesentlich restriktiveren Haushaltsrechts. So sorgen Haushaltssicherungskonzepte und steigende Kassenkredite bei vielen Kommunen für weiterhin stark eingeschränkten Handlungsspielraum.
Jedoch analysiert die Bundesbank in ihrem Bericht nicht nur die derzeitige Entwicklung, sondern betrachtet ausführlich die Entwicklung der Einnahmen- und Ausgabenseite seit dem Jahr 2000. Zudem wird explizit die Entwicklung der Kommunalfinanzen in Ostdeutschland betrachtet. Auch die Auswirkungen der Volatilität der Gewerbesteuer für die Kommunalfinanzen und die sich daraus aus Sicht der Bundesbank ergebende Notwendigkeit zur Stabilisierung der Gemeindeeinnahmen wird in dem Bericht aufgegriffen. So hat die Bundesbank untersucht, wie viel stabiler sich die kommunalen Einnahmen entwickelt hätten, wenn eine Verlagerung von der Gewerbesteuer weg zu stabileren Steuerarten vorgenommen worden wäre. Hierzu wurde die Gewerbesteuer rein hypothetisch durch höhere Anteile an der Umsatz- und Einkommensteuer ersetzt. Als Ergebnis hält die Bundesbank fest, dass die Steuereinnahmen bereinigt um Rechtsänderungen bei der erwähnten Verlagerung stabiler geflossen wären und der Einbruch in den Jahren 2000 bis 2003 nicht in dem Ausmaß stattgefunden hätte. Jedoch weist die Bundesbank zu Recht auf die Schwierigkeiten einer solchen Umgestaltung hin und erwähnt in diesem Zusammenhang die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltung und das hier enthaltene Recht auf eine eigene, mit Hebesatzrecht verbundene wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle nach Art. 28 Abs. 2 GG.
Außerdem wird in dem Bericht auch auf Probleme hinsichtlich der Aussagekraft der Finanzstatistik aufmerksam gemacht. Diese wird insbesondere bei landes- bzw. bundesweiter aggregierter Betrachtung zunehmend durch besondere Vorgänge wie z.B. die Ausgliederung von Einrichtungen aus dem Kernhaushalt, die Vermögensveräußerung und die daraus resultierende Mittelverwendung sowie die öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) beeinflusst. Dies wirke sich höchst unterschiedlich in den Haushalten der betreffenden Kommunen aus. In diesem Zusammenhang wird auch auf die bereits in einigen Bundesländern begonnene Umstellung vom kameralistischen auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen und die damit verbundene Möglichkeit einer einheitlichen und transparenten Erfassung aller Aktivitäten einer Kommune abgestellt. Aber auch bei der Umstellung auf die Doppik sieht die Bundesbank aufgrund der unterschiedlichen landesspezifischen Regelungen und der aus ihrer Sicht existierenden mangelnden Einbeziehung der jeweiligen Statistikämter die Gefahr, dass die finanzstatistische Datenbasis zu den Kommunalfinanzen erheblich an Aussagekraft verlieren kann.
Der Bericht der Bundesbank „Zur Entwicklung der Gemeindefinanzen seit dem Jahr 2000“ ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Daten zur Finanzplanung“, „Sonstiges“ abrufbar.
Az.: IV/1 903-04