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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 11/2010 vom 12.01.2010
Bundesbeteiligung an Kosten der Unterkunft 2010
In dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2009 verabschiedeten Sechsten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist vorgesehen, dass der Bund sich im Jahr 2010 im Land Baden-Württemberg mit 27,0 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz mit 33,0 vom Hundert und in den übrigen Ländern mit 23,0 vom Hundert an den in § 46 Abs. 5 SGB II genannten Leistungen beteiligt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 zu diesem Gesetz den Vermittlungsausschuss gem. Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes angerufen. Da das Gesetz nunmehr nicht mehr planmäßig noch vor dem 1. Januar 2010 in Kraft treten konnte, gibt es formal keine Rechtsgrundlage für die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2010, da das Gesetz (§ 46 Abs. 6 - 8 SGB II) die Beteiligungsquote jeweils nur für ein Jahr festlegt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich mit Schreiben vom 21.12.2009 (Az.: Zb1 - 04152 — 3) damit einverstanden erklärt, dass die Länder ab Januar 2010 im Vorgriff auf die ausstehende gesetzliche Regelung Erstattungsbeträge gem. § 46 Abs. 9 SGB Il als Vorschusszahlung abrufen können. Diese Erstattungsbeträge sind auf Basis der oben aufgeführten, im vom Bundestag verabschiedeten Sechsten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Beteiligungssätze zu ermitteln.
Az.: IV/1 971-02/1