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StGB NRW-Mitteilung 578/1999 vom 20.08.1999
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 ( BGBl. 1999 Teil I , S. 1554 ff.) ist am 16. Juli 1999 verkündet und einen Tag nach der Verkündung am 17. Juli 1999 in Kraft getreten ( § 14 BBodSchV). Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ergänzt das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I 1998, S. 502 ff.). Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bereits am 01. März 1999 in Kraft getreten.
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung legt im Anhang 2 insbesondere Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte fest. Dabei sind unter Maßnahmenwerten solche Werte zu verstehen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen (z.B. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen) erforderlich sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Unter Prüfwerten sind Werte zu verstehen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG). Unter Vorsorgewerten sind Bodenwerte zu verstehen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG).
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung enthält in Anhang 2 insbesondere bei den Maßnahmen- und Prüfwerten unterschiedliche Wirkungspfade für Schadstoffe im Boden. Bei diesen Stoffen handelt es sich unter anderem um Dioxine/Furane, Arsen, Blei, Cadnium, Quecksilber, DDT. Bei den Wirkungspfaden wird zwischen dem Wirkungspfad Boden - Mensch (direkter Kontakt), Boden - Nutzpflanze und Boden Grundwasser unterschieden. Weiterhin werden unterschiedliche Grenzwerte bei den Maßnahmen- und Prüfwerten für den Wirkungspfad "Boden Mensch (direkter Kontakt, Nr. 1.2 und Nr. 1.4 der Anlage 2 der BbodSchV) z.B. für Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbegrundstücke festgelegt. Bei den Vorsorgewerten wird im Anhang 2 insbesondere zwischen Vorsorgewerten für Metalle und für organische Stoffe differenziert.
Die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung festgelegten Maßnahme- und Prüfwerte sind insbesondere für die Frage von Bedeutung, wann die zuständige Bodenschutzbehörde (in NRW zukünftig: die kreisfreien Städte und Kreise als untere Bodenschutzbehörden) auf der Grundlage der §§ 9 und 10 BBodSchG Maßnahmen zum Schutze des Bodens ergreifen kann oder muß. So regelt § 3 BBodSchV, wann Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast (§ 3 Abs. 1 BBodSchV) bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (§ 3 Abs. 2 BBodSchV) bestehen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so soll die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Weiterhin wird in § 3 Abs. 4 BBodSchV bestimmt, wann konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, so daß die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gegenüber den nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG verpflichteten Personen (z.B. gegenüber dem Grundstückseigentümer) anordnen kann, daß Gefahrerforschungseingriffe durchzuführen sind. In § 4 BBodSchV wird unter anderem geregelt, wie die Ergebnisse von orientierenden Untersuchungen zu bewerten sind. Dabei bestimmt z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV, daß der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist, wenn der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes im Anhang 2 der BBodSchV liegt. In § 5 Abs. 1, Abs. 3 - 5 BBodSchV wird außerdem unter anderem festgelegt, wann bestimmte Maßnahmen (z.B. Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 7 und 8 BbodSchG) geeignet und in Betracht zu ziehen sind.
Die Prüfwerte im Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordung sind auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen von Bedeutung. So besteht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB die Verpflichtung, im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Insoweit sind die Prüfwerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ein Anhaltspunkt dafür, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht. Denn in § 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV ist geregelt, daß der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist, wenn die jeweiligen Prüfwerte im Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht erreicht werden. Vor diesem Hintergrund bietet die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung auch im Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen zumindest in bezug auf die dort genannten Schadstoffe mehr Sicherheit dahin, welche Flächen i.S.v. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen sind.
Az.: II/2 50-10