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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 463/1997 vom 05.09.1997
Bundesbodenschutzgesetz im Vermittlungsausschuß
Der Bundesrat in seiner Sitzung im Juli 1997 beschlossen, den vom Deutschen Bundestag im Juni 1997 beschlossenen Entwurf zu einem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) nicht zuzustimmen und den Vermittlungsausschuß einzuberufen. Im Vermittlungsausschuß soll der vom Bundestag beschlossene Entwurf (Bundesrats-Drucksache 422/97 vom 13.06.1997) einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden.
Hauptkritikpunkt des Bundesrates sind u.a. der zu enge Altlastenbegriff (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 des Entwurfes). Durch die im beschlossenen Entwurf zum BBodSchG enthaltene enge Altlasten-Definition wird nach Auffassung des Bundesrates der Geltungsbereich der bundesrechtlichen Regelungen über Altlasten gegenüber den bestehenden Landesregelungen erheblich und unsachgemäß eingeschränkt. Insbesondere wird kritisiert, daß Bodenbelastungen auf freiwerdenden militärischen Liegenschaften, aufgegebenen Rüstungsbetrieben und Grundstücken früherer bestandener öffentlicher Einrichtungen des Bundes ausgenommen werden. Auch die in § 22 des Entwurfes zu einem Bundesbodenschutzgesetz vorgesehene, ergänzende Regelungsbefugnis der Länder kann nach Auffassung des Bundesrates diesen Mangel einer angelegten Rechtszersplitterung und Ungleichbehandlung sowie den daraus resultierenden vollzugspraktischen Problemen nicht abhelfen. Darüber hinaus kritisiert der Bundesrat auch die Kostenentlastungsregelung für Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in § 25 Abs. 2 des Entwurfes. Die Einführung einer generellen Entschädigungspflicht für die Länder in den Fällen, in denen ein Grundstückseigentümer nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist und diese beim Erwerb des Grundstückes auch nicht kannte, soweit die Sanierungskosten den Verkehrswert des Grundstückes überschreiten, ist nach Auffassung des Bundesrates ohne Eröffnung einer entsprechenden Finanzierungsmöglichkeit angesichts der knappen Haushaltslage bei Ländern und Kommunen nicht umsetzbar.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat wesentliche Forderungen der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: IV/2 55-10