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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 73/1998 vom 05.02.1998
Bundesbodenschutzgesetz verabschiedet
Der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hat sich am 14.01.1998 auf einen Einigungsvorschlag für ein Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) verständigt. Das verabschiedete Bundesbodenschutzgesetz beinhaltet insbesondere den Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen und Regelungen zur Altlastensanierung. Das Gesetz soll erst ein Jahr nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Verkündung des neuen Bundesbodenschutzgesetzes steht noch aus. Mit der Verkündung des neuen BBodSchG treten allerdings bereits diejenigen Vorschriften des BBodSchG in Kraft, die zum Erlaß von gesetzeskonkretisierenden Rechtsverordnungen ermächtigen. Insbesondere wird deshalb innerhalb eines Jahres eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes zu erarbeiten sein, in der Vorsorgewerte zum Schutz des Bodens sowie Prüfwerte und Maßnahmewerte im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen bzw. Altlasten festgelegt werden. Das BBodSchG wird voraussichtlich auch den Erlaß eines Landesbodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen nach sich ziehen. Ein Landesbodenschutzgesetz besteht z.Zt. in Nordrhein-Westfalen nicht. Regelungen zur Altlastensanierung sind lediglich in den §§ 28 ff. des Landesabfallgesetzes NW enthalten.
Im Vermittlungsverfahren hat der Bundesrat insbesondere folgende Änderungen in dem vom Bundestag bereits am 12.06.1997 beschlossenen Gesetzentwurf durchgesetzt:
1. Der Altlastenbegriff im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes umfaßt nun bei den Altstandorten, Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.
2. Die ursprünglich vorgesehene Regelung, daß der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, der nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die Sanierungskosten auf seinem Grundstück aufkommen muß, ist ersatzlos gestrichen worden. Nunmehr ist vorgesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Wertausgleich an die zuständige Behörde zu leisten ist, soweit diese Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundstück durchgeführt hat. Dabei ist allerdings die Höhe des Ausgleichsbetrages durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Durch die Regelung zum Wertausgleich ist einer wesentlichen Forderung der kommunalen Spitzenverbände nachgekommen worden. Die ursprüngliche Regelung war vehement abgelehnt worden, weil sie automatisch zu Lasten der allgemeinen kommunalen Haushalte gegangen wäre.
Die Geschäftsstelle wird über weitere Einzelheiten berichten, sobald das endgültig verabschiedete Bundesbodenschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.
Az.: II/2 50-10